Erneuerbare Energien erfreuen sich enormer Beliebtheit, auch in der Wirtschaft. Sie ermöglichen niedrigere Stromkosten, Unabhängigkeit vom Stromnetz und reduzierte Kohlendioxidemissionen. Investitionen in erneuerbare Energien gewinnen mit der Entwicklung des ESG-Konzepts (Umwelt, soziale Verantwortung und Unternehmensführung) zunehmend an Bedeutung.
Wie wirkt sich der Kauf einer Photovoltaikanlage aus steuerlicher Sicht aus? Erfahren Sie mehr im heutigen Artikel.
Die Kosten für eine Photovoltaikanlage sind für den Unternehmer steuerlich absetzbar. Es stellt sich jedoch die Frage: Sind sie zum Zeitpunkt ihres Entstehens steuerlich absetzbar oder unterliegen sie der Abschreibung? Falls sie abschreibungsfähig sind, gelten sie dann als Anlagevermögen oder als Verbesserung eines bestehenden Anlagevermögens?
Anlagevermögen sind Eigentum oder Miteigentum des Steuerpflichtigen, unabhängig erworben oder hergestellt, vollständig und zum Zeitpunkt der Abnahme zur Verwendung gebrauchstauglich:
- Bauwerke, Gebäude und Grundstücke, die sich im separaten Eigentum befinden,
- Maschinen, Geräte und Transportmittel,
- andere Artikel
– mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, die vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner Geschäftstätigkeit genutzt oder auf der Grundlage eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags in Gebrauch genommen werden.
Eine Photovoltaikanlage kann daher als Anlagevermögen betrachtet werden. Die korrekte Zuordnung zu einer Kategorie der Klassifikation der Anlagegüter kann jedoch eine Herausforderung darstellen. Eine Photovoltaikanlage kann entweder der Gruppe 3 der KŚT (KŚT-Typ 348) oder der Gruppe 6 der KŚT (KŚT-Typ 669) zugeordnet werden. Die korrekte Zuordnung hat steuerliche Konsequenzen. Anlagegüter des Typs 669 (Sonstige nicht-industrielle Ausrüstungen) werden mit 10 % abgeschrieben, während Anlagegüter des Typs 348 (Sonstige Turbinen- und Stromaggregate) mit 7 % abgeschrieben werden. Steuerliche Auslegungen, gestützt auf die Qualifikationen des Zentrums für Klassifikation und Nomenklatur des Statistischen Amtes, legen jedoch nahe, dass Mikroanlagen auf Gebäuden mit 10 % abgeschrieben werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine einmalige Abschreibung möglich. Steuerpflichtige im Steuerjahr der Geschäftsaufnahme sowie Kleinunternehmer können einmalige Abschreibungen vom Anschaffungswert von Anlagevermögen der Gruppen 3 bis 8 der Klassifizierung (ausgenommen Personenkraftwagen) im Steuerjahr der Eintragung dieser Vermögenswerte in das Anlagevermögensregister geltend machen, bis zu einem Betrag, der den Gesamtwert dieser Abschreibungen im Steuerjahr nicht übersteigt.
Darüber hinaus können Steuerpflichtige einmalige Abschreibungen vom Anschaffungswert neu erworbener Anlagegüter der Gruppen 3-6 und 8 der Klassifikation im Steuerjahr, in dem diese Güter in das Anlagevermögensregister eingetragen wurden, bis zu einem Betrag von höchstens 100.000 PLN im Steuerjahr vornehmen.
Daher bestehen vielfältige Möglichkeiten zur einmaligen Abschreibung. Je nach Status des Unternehmers und Zustand der geplanten Anlage ist eine einmalige Abschreibung von bis zu 50.000 € oder bis zu 100.000 PLN möglich.
Es ist auch möglich, dass eine Photovoltaikanlage nicht als separates Anlagevermögen, sondern als Wertsteigerung eines bestehenden Anlagevermögens behandelt wird. Dies ist der Fall, wenn die Anlage fest mit einem anderen Anlagevermögen (Gebäude, Bauwerk) verbunden ist und eine Demontage ohne Beschädigung des Bauwerks nicht möglich ist. Eine solche Anlage stellt eine Wertsteigerung des Bauwerks dar und erhöht dessen Anschaffungswert. Die Abschreibung erfolgt mit dem für das Gebäude oder Bauwerk geltenden Abschreibungssatz, unabhängig davon, ob es mit der Photovoltaikanlage verbunden ist.
Anders verhält es sich bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Diese können nicht als einheitliches Anlagevermögen betrachtet werden, und jede Anlage muss in der KŚT der entsprechenden Kategorie zugeordnet werden. Eine Photovoltaikanlage besteht neben den Modulen selbst auch aus einem Wechselrichter, einer Umzäunung, Überwachungstechnik, Anschlüssen und zunehmend auch einem Energiespeichersystem. Jede dieser Komponenten stellt somit ein separates Anlagevermögen dar.
Photovoltaikanlagen und Wechselrichter werden der Gruppe 6, Typ 669 „Sonstige nicht-industrielle Ausrüstung“ zugeordnet und mit 10 % abgeschrieben. Zäune werden der Gruppe 2, Typ 291 „Sonstige Bauwerke, anderweitig nicht klassifiziert“ zugeordnet und mit 4,5 % abgeschrieben. Überwachungssysteme werden der Gruppe 6, Typ 624 „Alarm- und Signalgeräte“ zugeordnet und mit 10 % abgeschrieben. Netzanschlüsse werden der Gruppe 2, Typ 211 „Verteilungsnetzleitungen und Telekommunikations-, Strom- und Verteilungsleitungen“ zugeordnet und mit 10 % abgeschrieben. Energiespeicher werden der Gruppe 6, Typ 633 „Stationäre elektrische Batterien“ zugeordnet und mit 20 % abgeschrieben.
Bei Zweifeln an der Zuordnung eines Anlageguts zur Anlagegüterklassifizierung können Sie sich an das Klassifizierungs- und Nomenklaturzentrum des Statistischen Amtes in Łódź wenden, um eine Auslegung zu erhalten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 29. Juli 2024
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