Auf den ersten Blick mag es scheinen, als könne eine „Marke“ nur eine grafische oder visuelle Kennzeichnung sein, wie etwa ein Firmenname oder ein Logo. Oftmals übersehen wir jedoch, dass wir von Klängen umgeben sind, die als Marken eingetragen und geschützt sind. Ein gutes Beispiel dafür ist das unverwechselbare Löwengebrüll in Filmen von Metro-Goldwyn-Mayer oder auch Geräusche wie das berühmte Atmen von Darth Vader aus Star Wars.
Wie Sie sehen können, stellen akustische Zeichen eine sehr beliebte Kategorie von „Markenzeichen“ dar und können nicht nur Melodien, sondern beispielsweise auch akustische Signale, Rufe usw. umfassen.
Gemäß Artikel 120 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum kann eine Marke jedes Zeichen sein, das grafisch dargestellt werden kann (z. B. musikalische Notation), vorausgesetzt, dass ein solches Zeichen geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Interessanterweise hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kürzlich einen Antrag auf Eintragung einer Klangmarke mit dem Kinderreim „Johnny Johnny Yes Papa“ genau wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen (Entscheidung vom 15. Juni 2023). Das EUIPO wies darauf hin, dass die Möglichkeit und Zulässigkeit der Eintragung einer Klangmarke – wie bei anderen Markenarten auch – von der Wahrnehmung des Zeichens durch die relevanten Zielgruppen abhängt. Daher ist auch in diesem Fall die Unterscheidungskraft der Klangmarke entscheidend. Im vorliegenden Fall war diese Bedingung aus folgenden Gründen nicht erfüllt: Erstens aufgrund der Länge der Klangmarke (die Richtlinien des EUIPO legen fest, welche Arten von Klangmarken wahrscheinlich nicht eingetragen werden – eine Klangmarke darf beispielsweise nicht zu lang oder zu kurz sein, da sie vom Empfänger in einem einzigen kognitiven Akt erinnert werden muss), zweitens aufgrund des Fehlens einer leicht erkennbaren melodischen Struktur (ein einfaches, sich wiederholendes Motiv mit Tönen oder Klängen, die für Musik in Kinderfilmen oder Zeichentrickfilmen charakteristisch sind, weist keine melodische Struktur auf, die es dem Empfänger ermöglicht, eine bestimmte Marke eindeutig zu identifizieren). Darüber hinaus sollte eine Klangmarke die kommerzielle Herkunft eines bestimmten Produkts oder einer Dienstleistung kennzeichnen – besteht eine Klangmarke also aus Wortelementen ohne Unterscheidungskraft (ohne klare oder ungewöhnliche Klangelemente), kann sie als nicht unterscheidungskräftig gelten.
Daher wird eine Marke, die Phrasen aus einem weltweit sehr populären Lied enthält, dessen verschiedene Versionen und Aufnahmen leicht online zu finden sind, wie im oben beschriebenen Fall des bekannten Kinderreims, nicht eingetragen. Ihr fehlt zudem die erworbene Unterscheidungskraft. Lässt sich beispielsweise der Marktanteil der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen, die Intensität, der geografische Umfang oder die Dauer der Nutzung einer bestimmten Klangmarke oder die relevante Verbrauchergruppe, die den Ursprung des Produkts oder der Dienstleistung identifiziert, nicht bestimmen, wird die Eintragung einer solchen Marke höchstwahrscheinlich abgelehnt.
Wie bereits erwähnt, lässt sich ein Klang oder eine Melodie – genau wie ein Geschmack oder ein Duft – als Marke eintragen lassen. Wie so oft liegt der Teufel jedoch im Detail: Die Eintragung eines Klangs oder einer Melodie als Marke setzt die Erfüllung bestimmter Bedingungen und die geeignete Kennzeichnung mithilfe gängiger Technologien voraus. Die Kennzeichnung muss klar, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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