Die Einführung der Einnahmenüberschussrechnung zur Berechnung der Einkommensteuer war eine der Ankündigungen im Rahmen der Enthüllungen des amtierenden Premierministers. Nun liegt uns der Gesetzentwurf zur Einführung der Einnahmenüberschussrechnung für die Einkommensteuer vor.

Die neue Methode der Einkommensteuerberechnung soll Unternehmern helfen, die mit Zahlungsengpässen zu kämpfen haben. Nach ihrer Einführung wird die Einkommensteuer ausschließlich auf Basis der eingegangenen Zahlungen berechnet. Dies stellt eine bedeutende Änderung dar. Bisher mussten Unternehmer nach der Methode der periodengerechten Gewinnermittlung Einkommensteuer auf alle ausgestellten Rechnungen zahlen, unabhängig davon, ob diese bezahlt wurden oder nicht.

Der Gesetzesentwurf sieht die Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung nur für natürliche Personen vor, die Einkünfte aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit erzielen. Unternehmen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sowie Gesellschafter offener oder eingetragener Personengesellschaften sind daher von der Einnahmenüberschussrechnung ausgeschlossen. Darüber hinaus gilt die Einnahmenüberschussrechnung nur für Steuerpflichtige, die ein Unternehmen gründen oder deren Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit im Vorjahr 250.000 € nicht überstiegen haben. Unabhängig von der Höhe der Einkünfte profitieren Unternehmer, die Buch führen, nicht von der Einnahmenüberschussrechnung.

Die periodengerechte Gewinnermittlung wird weiterhin für die Abwicklung von Transaktionen mit Endverbrauchern (B2C) sowie mit verbundenen Unternehmen und Unternehmen mit Sitz in Ländern mit schädlichem Steuerwettbewerb angewendet. Die Besteuerung des Verkaufs von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten erfolgt weiterhin nach den geltenden Vorschriften.

Steuerpflichtige, die die oben genannten Kriterien erfüllen, können freiwillig die Zahlung ihrer Steuern nach dem Zuflussprinzip wählen. Hierzu müssen sie eine Erklärung beim Finanzamt einreichen. Diese Erklärung ist gültig, bis sie widerrufen wird oder bis zum Ende des Jahres, in dem die Voraussetzungen für das Zuflussprinzip erfüllt sind.

Da die Einnahmen mit Zahlungseingang erfasst werden, sieht der Gesetzentwurf auch spezielle Regelungen zur Erfassung der Kosten der Einnahmenerzielung vor. Grundsätzlich werden die Kosten in dem Steuerjahr erfasst, in dem die Einnahmen generiert werden, also in dem Jahr, in dem die Zahlung eingeht.

Die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zieht zusätzliche Aufzeichnungspflichten nach sich. Der Steuerpflichtige muss spezielle Aufzeichnungen führen, darunter Rechnungen, die die nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung verbuchten Einnahmen belegen.

Das Projekt sieht vor, dass die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ab dem nächsten Jahr verfügbar sein wird. Ähnliche Regelungen gelten in Ländern wie Österreich, Tschechien und Estland.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 10. Mai 2024

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