Das Einkommensteuerrecht sieht verschiedene Abschreibungsmethoden für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte vor. Die grundlegendste Methode ist die lineare Abschreibung. Bei dieser Methode schreibt der Steuerpflichtige in jeder Abrechnungsperiode einen gleichbleibenden Betrag ab. Der Steuerpflichtige kann den Abschreibungssatz selbst bestimmen, solange dieser den gesetzlich festgelegten Höchstsatz nicht überschreitet. Auch wenn der Satz in den Folgeperioden erhöht oder gesenkt wird, bleibt der Abschreibungsbetrag unverändert.

Höhere Abschreibungssätze erhöhen die steuerlich absetzbaren Kosten und reduzieren somit die zu zahlende Steuer. Allerdings verkürzt sich dadurch der Abschreibungszeitraum. Niedrigere Sätze sind bei Verlusten vorteilhaft, da sie eine längere Abschreibungsdauer ermöglichen und nach Verlustausgleich eine Erhöhung des Satzes erlauben. Doch ist es möglich, bereits angewandte Abschreibungssätze anzupassen? Diese Frage war Gegenstand von Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden. Diese argumentierten, dass Steuerpflichtige die Abschreibungssätze linear ab dem Monat nach der Erfassung der Anlagegüter oder ab dem ersten Monat des folgenden Steuerjahres reduzieren können. Mit „folgend“ ist jedes auf das laufende Steuerjahr folgende Steuerjahr gemeint. Diese Auffassung wurde auch in der individuellen Steuervorbescheidsentscheidung vom 8. Dezember 2017, Nr. 0114-KDIP2-2.4010.222.2017.1.SO, dargelegt. Darin wurde die Frage behandelt, ob die Abschreibungssätze durch eine Anpassung für Jahre, für die die Steuerpflicht noch nicht erloschen ist, reduziert werden können. Der Antragsteller war mit der Auslegung der Behörde nicht einverstanden und legte gegen die Entscheidung Berufung beim Verwaltungsgericht ein.

Das Verwaltungsgericht Warschau befand die Auffassung der Steuerbehörde für fehlerhaft. Es interpretierte die Bestimmung zur Möglichkeit der Senkung der Abschreibungssätze, d. h. Artikel 16i Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes, als sprachlich korrekt. Es wies darauf hin, dass diese Bestimmung den Beginn der Anwendung geänderter Abschreibungssätze festlegt. Die Bestimmung regelt jedoch nicht den Zeitpunkt einer „technischen“ Satzänderung – wann eine Satzsenkung in den Steuerunterlagen umgesetzt werden kann – oder ob diese Änderung nur für zukünftige Zeiträume gilt. Daher entschied das Gericht, dass eine Senkung des Abschreibungssatzes für Vorjahre unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen für Steuerschulden möglich ist.

Die zuständige Auslegungsinstanz legte gegen das oben genannte Urteil Kassationsbeschwerde ein. Das Oberste Verwaltungsgericht schloss sich jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts Warschau an und wies die Beschwerde zurück. Es befand, dass die Bestimmung aufgrund ihrer unpräzisen Formulierung so auszulegen sei, dass sie es Einkommensteuerpflichtigen erlaube, die Abschreibungssätze sowohl für zukünftige als auch für vergangene Steuererklärungen zu ändern. Gemäß Artikel 81 § 1 der Abgabenordnung können Steuerpflichtige jedoch eine frühere Steuererklärung berichtigen. Das Recht auf Berichtigung einer Steuererklärung ist durch die Verjährungsfrist der Steuerschuld begrenzt.

Die Möglichkeit, Abschreibungssätze für vergangene Perioden zu reduzieren, ist eine vorteilhafte Lösung für Unternehmen mit langfristigen Verlusten. Dadurch lässt sich die Abschreibung über einen längeren Zeitraum verteilen. Bei einem langfristigen Verlust kann es vorkommen, dass ein Anlagegut abgeschrieben wird, bevor der Steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Dies würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige die Vorteile der Abschreibung nicht nutzen kann. Durch die Anpassung des Abschreibungssatzes und dessen Reduzierung lässt sich diese Situation vermeiden.

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