Auch heute dreht sich in unserer Rubrik „Steuern und so weiter“ alles um Strom. Diesmal konzentrieren wir uns jedoch auf die Besteuerung des Stromverbrauchs. Haben Sie sich jemals gefragt, ob das Laden eines Elektroautos eine Dienstleistung oder die Lieferung von Waren darstellt? Ich vermute, wenn Sie nicht täglich mit Elektromobilität zu tun haben, ist die Antwort wahrscheinlich nein. Selbst die Elektromobilitätsbranche stand in dieser Frage vor einigen Dilemmata. Diese wurden jedoch vom Gerichtshof der Europäischen Union gelöst.

Der Fall betraf ein Unternehmen, das öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge betreiben wollte. Es beantragte beim Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes die Bestätigung, dass diese Tätigkeit eine Dienstleistung darstellte. Die zuständige Behörde stellte fest, dass die Stromversorgung die Hauptdienstleistung war, während die Bereitstellung der für das Laden der Fahrzeuge notwendigen Infrastruktur sowie einer App zur Verfolgung des Ladefortschritts und der Kosten eine Nebendienstleistung darstellte. Daher war die gesamte Tätigkeit als Dienstleistung einzustufen.

Das Verwaltungsgericht Warschau vertrat jedoch die gegenteilige Auffassung und verwarf die vom Unternehmen angefochtene Auslegung. Es stellte fest, dass der Geschäftszweck darin bestehe, Nutzern technologisch fortschrittliche Ladegeräte, darunter auch Schnellladegeräte, anzubieten. Wenn die primäre Dienstleistung die Energieversorgung sei, könne der Nutzer sein Auto über sein Heim- oder Arbeitsplatznetzwerk aufladen. Darüber hinaus hänge der Preis der Dienstleistung von der Nutzungsdauer der Ladegeräte und nicht vom Energieverbrauch ab.

Diesmal legte der Direktor des Nationalen Steuerinformationsamtes Kassationsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof stellte die Frage, ob die von Betreibern von Ladestationen angebotenen Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge als einheitliche Lieferung von Waren oder Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einzustufen seien. Daher legte er die Frage dem EuGH vor.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Verkauf von Waren stets mit einer Mindestleistung einhergeht und daher nur Leistungen, die nicht untrennbar mit dem Warenverkauf verbunden sind, bei der Bestimmung des Leistungsanteils an einer Gesamtleistung, die auch die Lieferung der Waren umfasst, berücksichtigt werden können. Eine Transaktion, die in der Zufuhr von Strom zu einer Elektrofahrzeugbatterie besteht, stellt eine Warenlieferung dar, da sie dem Nutzer einer Ladestation die Nutzung des übertragenen Stroms zum Antrieb des Fahrzeugs gestattet. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112 gilt Strom als Sache. Eine solche Stromversorgung einer Elektrofahrzeugbatterie setzt die Verwendung geeigneter Ladeeinrichtungen voraus, beispielsweise eines in das Betriebssystem des Fahrzeugs integrierbaren Ladegeräts. Folglich stellt die Gewährung des Zugangs zu diesen Einrichtungen eine Mindestleistung dar, die untrennbar mit der Stromlieferung verbunden ist und daher bei der Bestimmung des Leistungsanteils an der Gesamtleistung, die auch die Stromlieferung umfasst, nicht berücksichtigt werden kann.

Die Bereitstellung einer App zur Reservierung von Ladestationen, mit der Nutzer Ladefortschritt und -kosten verfolgen können, ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel zur Optimierung der Stromversorgung von Elektrofahrzeugen. Sie stellt somit eine Zusatzleistung zur Stromversorgung dar. Dass der Preis für diese Dienstleistung von der Nutzungsdauer der Ladeeinrichtungen und nicht vom Stromverbrauch abhängt, ändert daran nichts. Die gelieferte Strommenge richtet sich nach der übertragenen Leistung. Diese Berechnung spiegelt daher den Strompreis wider.

Auch wenn die Frage an sich trivial und unbedeutend erscheinen mag, hat die Art der Dienstleistungsklassifizierung konkrete Konsequenzen. Es ist erwähnenswert, dass der Mehrwertsteuersatz für Stromlieferungen zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2022 auf 5 % gesenkt wurde. Im selben Zeitraum zahlten Unternehmen, die eine Dienstleistung als solche einstuften, 23 % Mehrwertsteuer. Diese Klassifizierung ist entscheidend für Transaktionen mit im Ausland ansässigen Unternehmen. Dienstleistungen werden im Land des Leistungsempfängers besteuert, während Warenlieferungen in dem Land besteuert werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung befinden.

Auch die Frist für die Rechnungsstellung unterscheidet sich. Während die übliche maximale Frist für die Rechnungsstellung der 15. Tag des Folgemonats ist, kann bei Stromlieferungen die Rechnung spätestens am Fälligkeitstag ausgestellt werden.

Der Zeitpunkt der Steuerpflicht variiert ebenfalls. Bei der Bereitstellung eines Ladeservices für Elektroautos entsteht die Steuerpflicht mit der Erbringung der Dienstleistung. Bei der Lieferung von Strom entsteht die Steuerpflicht mit der Rechnungsstellung.

Das vorliegende Urteil hat daher praktische Auswirkungen sowohl für gegenwärtige als auch für zukünftige Betreiber von Ladestationen für Elektroautos. Die eindeutige Feststellung, dass das Laden von Elektroautos eine Warenlieferung darstellt, beseitigt diesbezügliche Auslegungszweifel.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 3. August 2023

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