Seit Einführung des „Polnischen Deals“ werden Krankenversicherungsbeiträge in Wirtschaft und Politik intensiv diskutiert. Sie spielen auch eine entscheidende Rolle bei der Steuerplanung. Die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen wurde deutlich eingeschränkt. Ihr Betrag ist nicht mehr pauschal festgelegt, sondern hängt von der individuellen steuerlichen Behandlung des Unternehmens ab.
Änderungen bei den Krankenversicherungsbeiträgen waren Gegenstand von Wahlversprechen von Politikern aller politischen Richtungen. Sie schlugen extreme Lösungen vor, von der Einbeziehung der Krankenversicherungsbeiträge in die Einkommensteuer bis hin zur Verpflichtung von Landwirten, diese zu den gleichen Bedingungen wie Unternehmer zu zahlen.
Letztendlich verabschiedete der Sejm den Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des Gesetzes über aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gesundheitsdienstleistungen. Der Präsident unterzeichnete das Gesetz.
Die wichtigste (und in den Medien am stärksten beachtete) Änderung ist der Wegfall der Pflicht, Einkommen und steuerlich absetzbare Ausgaben bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Unternehmen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, dies zu tun, wenn sie es für vorteilhafter halten.
Zusätzlich zu dieser Änderung ändert sich im kommenden Jahr auch die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge. Im Jahr 2024 durfte der Krankenversicherungsbeitrag nicht unter 9 % des Mindestlohns am ersten Tag des Beitragsjahres liegen, also 381,78 PLN. Im Jahr 2025 beträgt der Mindestbeitrag 9 % von 75 % des am ersten Tag des Beitragsjahres geltenden Mindestlohns. Ohne diese Änderung würde der Mindestbeitrag im Jahr 2025 419,94 PLN (9 % des Mindestlohns) betragen. Durch die Senkung der Bemessungsgrundlage um 25 % beläuft er sich im Jahr 2025 jedoch auf 314,96 PLN. Diese Änderung kommt insbesondere Unternehmern mit niedrigem oder keinem Einkommen zugute. Die Ersparnis beträgt jährlich fast 1.260 PLN.
Bitte beachten Sie, dass für Personen, die nach den allgemeinen Steuerregeln (Steuertarif) besteuert werden, das Beitragsjahr am 1. Februar beginnt und am 31. Januar des Folgejahres endet. Dies bedeutet, dass der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung ab Januar 2025 nach den alten Regelungen gilt.
Wir möchten Sie außerdem daran erinnern, dass die Inanspruchnahme der Beitragsbefreiung Sie lediglich von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, nicht jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen.
Zusätzlich kommt eine günstige Änderung für Unternehmen in Kraft, die die Pauschalsteuer zahlen. In ihren bis Ende April 2025 einzureichenden Steuererklärungen können sie ihre Steuerbemessungsgrundlage um 12.900 PLN für gezahlte Krankenversicherungsbeiträge reduzieren. Das sind 1.300 PLN mehr als im laufenden Jahr.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus zum 30. Dezember 2024
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