Kryptowährungen sind in den letzten zehn Jahren für die meisten Anleger unverzichtbar geworden. Dies ist vor allem Bitcoin und seinem rasanten Kursanstieg zu verdanken. Im Jahr 2016 lag der Kurs noch unter 900 US-Dollar. Innerhalb von fünf Jahren stieg er auf über 60.000 US-Dollar. Um die Jahreswende 2024/2025 überschritt er die 100.000-Dollar-Marke. Investitionen in Bitcoin haben somit überdurchschnittliche Renditen erzielt. Allein im Jahr 2024 stieg der Kurs um über 100 %. Auch andere Kryptowährungen wie Ethereum und Solana profitierten vom Erfolg von Bitcoin. Aktuell sind Zehntausende verschiedener Kryptowährungen auf dem Markt. Die Popularität dieser Anlageklasse führt mitunter zu Problemen bei der korrekten Abwicklung der Umsatzsteuer. In der heutigen Ausgabe von „Steuern und Steuern“ erklären wir Ihnen, wie Sie Ihre Steuererklärung korrekt einreichen, um zukünftige Schwierigkeiten zu vermeiden.
Kauf = Kosten
Anders als bei Aktien oder Anleihen werden die Kosten für die Erzielung von Einkünften aus Investitionen in Kryptowährungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfasst. Das bedeutet, dass wir, sofern die Kryptowährung nicht im selben Jahr verkauft wird, am Jahresende einen Überschuss an steuerlich absetzbaren Kosten über die Einkünfte in Höhe der für den Erwerb der Kryptowährungen angefallenen Kosten haben. Folglich müssen wir eine Steuererklärung abgeben, selbst wenn wir keine Kryptoassets verkauft haben. Wir können die überschüssigen Kosten jedoch mit den Einkünften aus dem Verkauf von Kryptowährungen in den Folgejahren verrechnen. Überschüssige Kosten sind nicht dasselbe wie ein steuerlicher Verlust (obwohl sie so interpretiert werden können). Ein steuerlicher Verlust kann jedoch bis zu fünf Jahre vorgetragen werden; überschüssige steuerlich absetzbare Kosten verfallen nicht. Wenn wir also eine bestimmte Kryptowährung nach 10 Jahren verkaufen, können wir die entstandenen Kosten immer noch vortragen.
Abbau ≠ Kosten
Steuerlich abzugsfähige Ausgaben sind solche, die direkt im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf von Kryptowährungen anfallen. Die Steuerbehörden definieren den Erwerb als Sekundärerwerb, also den Erwerb bereits bestehender Einheiten. Daher sind Ausgaben für das sogenannte „Mining“ nicht steuerlich absetzbar, da diese Aktivität den Erwerb einer neuen Einheit zur Folge hat.
Auslandsverkäufe
Kryptowährungsfreundliche Reiseziele sind bei Anlegern ein beliebtes Thema. Doch wie lässt sich die Besteuerung von Kryptowährungen in Polen legal vermeiden? Laut internationalen Doppelbesteuerungsabkommen werden Einkünfte aus Kryptowährungen im Land des steuerlichen Wohnsitzes besteuert. Das bedeutet, dass selbst der Verkauf von Kryptowährungen im Urlaub in Dubai in Polen steuerpflichtig ist. Um jegliche Unklarheiten zu beseitigen, sollten Sie nicht nur Ihren steuerlichen Wohnsitz in einem bestimmten Land begründen, sondern ihn auch in Polen wieder aufgeben. Dies erfordert in der Regel einen Wohnsitzwechsel für mindestens sechs Monate und die Verlegung Ihres Mittelpunkts Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen.
Nichtauszahlung von Börsengewinnen
Ein häufig diskutiertes Thema unter Kryptowährungshändlern ist die Steuerpflicht, wenn die Erlöse aus dem Handel nicht abgehoben wurden. Gesetzgeber legen ausdrücklich fest, dass zu den Einkünften aus dem Verkauf von Kryptowährungen nicht nur der tatsächlich erhaltene Betrag, sondern auch das verbleibende Geld zählt. Das bedeutet, dass Einkünfte immer dann entstehen, wenn Kryptowährungen in Fiatgeld (offizielles Zahlungsmittel) getauscht werden. Die Auszahlung auf ein Bankkonto ist dabei unerheblich. Werden die Verkaufserlöse hingegen zum Kauf anderer Kryptowährungen verwendet, müssen sowohl die Einnahmen als auch die steuerlich absetzbaren Ausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.
CFD ≠ Kryptowährung
Unabhängig von der Kryptowährung selbst, die an Börsen oder Devisenmärkten gehandelt werden kann, lassen sich auch Differenzkontrakte (CFDs) erwerben, die auf dem Preis einer bestimmten Kryptowährung basieren. Mit einem CFD lassen sich selbst dann Erträge erzielen, wenn der Preis des zugrunde liegenden Vermögenswerts (der Kryptowährung) fällt. Es handelt sich jedoch um ein Derivat, das nicht mit Kryptowährungen verwechselt werden sollte. Die steuerliche Behandlung von CFDs und Kryptowährungen unterscheidet sich. Ein Fehler führt bestenfalls zur Pflicht zur Einreichung einer Korrektur, schlimmstenfalls zur Zahlung von Zinsen und Strafgebühren.
Mehr zu diesem Thema: Investieren in Futures, CFDs, Optionen [Börsensteuer]
Nächste Woche veröffentlichen wir unseren letzten Artikel zur Aktienmarktsteuer. Wir werden Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Steuer aufzeigen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 24. Februar 2025
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