Im Gegensatz zu einem Urheberrechtsübertragungsvertrag handelt es sich bei einem Lizenzvertrag um einen fortlaufenden Vertrag, weshalb es gerechtfertigt ist, die Möglichkeit und die Regeln für seine Beendigung rechtlich zu regeln.
Gemäß Artikel 68 des Urheberrechtsgesetzes und des Gesetzes über verwandte Schutzrechte:
- Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist und die Lizenz auf unbestimmte Zeit erteilt wurde, kann der Urheber sie gemäß den vertraglichen Fristen und, falls keine vertraglichen Fristen bestehen, ein Jahr im Voraus zum Ende des Kalenderjahres kündigen.
- Eine für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erteilte Lizenz gilt nach Ablauf dieses Zeitraums als auf unbestimmte Zeit erteilt.
Angesichts der obigen Bestimmung ist zu beachten, dass Verträge mit einer festen Laufzeit von höchstens fünf Jahren mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit enden. Sofern die Vertragsparteien keine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung vereinbart haben, kann der Vertrag nicht einseitig vor Ablauf dieser Laufzeit gekündigt werden. Es ist außerdem zu beachten, dass ein Lizenzvertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren nach Ablauf dieser Frist – ebenso wie ein unbefristeter Vertrag – ein Jahr im Voraus zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden kann.
Die betreffende Regelung ist besonders relevant für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Lizenzverträge mit sehr langer Laufzeit (z. B. 20 Jahre) abschließen, um eine langfristig gültige Vereinbarung zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Unwiderrufbarkeit eines Lizenzvertrags zu klären. Die vorherrschende Meinung in der juristischen Literatur scheint zu sein, dass ein unwiderruflicher Vertrag nicht möglich ist, da ein solcher Vertrag die Freiheit der Vertragsparteien einschränken und die Grundrechte von Einzelpersonen verletzen würde (vgl. E. Ferenc-Szydełko (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz. Kommentar. 4. Aufl., Warschau 2021, Art. 68). Andererseits ist anzumerken, dass bei massenhaft erteilten nicht-exklusiven Lizenzen das Risiko einer Verletzung der Rechte des Lizenzgebers gering ist und die Akzeptanz der Unmöglichkeit, einen unwiderruflichen Vertrag abzuschließen, die Freiheit der Parteien bei der Gestaltung der Rechtsbeziehung einschränken und die Umsetzung bestimmter Geschäftsmodelle und Annahmen verhindern kann.
Das Oberlandesgericht Warschau erkannte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (VI ACa 1735/14, Legalis) die Möglichkeit des Abschlusses eines unwiderruflichen Lizenzvertrags an. Dies betraf jedoch einen speziellen Fall, in dem die Lizenzgebühr als einmalige Zahlung bei Vertragsschluss fällig war und davon ausgegangen wurde, dass der Vertrag nicht exklusiv war.
Die diskutierte Frage wirft sicherlich noch Zweifel auf, und die Geschäftspraxis der Marktteilnehmer, insbesondere basierend auf ausländischen Erfahrungen, kann sich in dem Wunsch niederschlagen, das geltende Recht zu ändern.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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