Berufstätige Mütter und Väter haben zunehmend Schwierigkeiten, nach dem Mutterschaftsurlaub (oder der Elternzeit) wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Arbeitgeber nutzen dabei alle möglichen Mittel, um die Arbeitsverträge zu beenden, was in der Regel illegal ist. Um dieses Problem zu beleuchten, präsentieren wir eine Artikelreihe zum Thema Elternschaft und Elternrechte.

Urlaubsarten

Zunächst lohnt es sich, die verschiedenen Arten von Elternurlaub zu betrachten. Nachfolgend haben wir jede Art mit einer kurzen Beschreibung aufgelistet:

a. Mutterschaftsurlaub

Es scheint sich um die bekannteste und am häufigsten in Anspruch genommene Elternzeit zu handeln. Sie steht der Mutter unmittelbar nach der Geburt eines Kindes zu. Je nach Anzahl der Kinder kann die Dauer zwischen 20 Wochen (bei der Geburt eines Kindes) und 37 Wochen (bei der Geburt von Fünflingen gleichzeitig) variieren.

Es ist wichtig zu wissen, dass Sie einen Teil Ihres Urlaubs vor der Geburt (bis zu 6 Wochen) nehmen können. In diesem Fall verringert sich der Ihnen nach der Geburt zur Verfügung stehende Urlaub entsprechend.

Erwähnenswert ist auch, dass die Mutter nur 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nehmen muss. In diesem Fall kann der verbleibende Teil des Urlaubs auf den Vater übertragen werden, der dann die Betreuung des Kindes übernimmt.

Anmerkung am Rande: Im Falle des Todes der Mutter, ihrer Verlassung des Kindes und ihrer Unfähigkeit, selbstständig zu leben, geht der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub auf den Vater, der das Kind erzieht, oder ein anderes Mitglied der unmittelbaren Familie über, das die Betreuung und Erziehung des Kindes übernimmt.

b. Mutterschaftsurlaub

Das Arbeitsgesetzbuch regelt auch den Mutterschaftsurlaub. Dieser steht Arbeitnehmerinnen zu, die ein Kind als Pflegeeltern aufgenommen haben, sowie Arbeitnehmerinnen, die ein Kind aufgenommen und beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Adoptionsverfahrens für dieses Kind gestellt haben.

c. Elternzeit

Eltern haben Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung ihres Kindes. Bei einem Kind, das gleichzeitig geboren wurde, beträgt die Elternzeit in der Regel 41 Wochen, bei mehreren Kindern, die gleichzeitig geboren wurden, 43 Wochen. Wichtig ist, dass jeder Elternteil mindestens neun Wochen dieser Elternzeit in Anspruch nehmen muss.

Dieser Urlaub wird entweder als Einmalurlaub oder in Teilen (maximal fünf) bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind sechs Jahre alt wird. Es ist auch möglich, dass beide Elternteile ihn gleichzeitig nehmen.

d. Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub ist ausschließlich dem Vater des Kindes vorbehalten. Er dauert zwei Wochen und kann höchstens bis zum 12. Lebensmonat des Kindes oder bis zum Ablauf von 12 Monaten seit der endgültigen Adoptionsentscheidung (jedoch höchstens bis zum 14. Lebensjahr des Kindes) in Anspruch genommen werden.

e. Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit zur Kinderbetreuung haben Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate, insgesamt also 36 Monate (für beide Elternteile), im Unternehmen beschäftigt sind. Die Frist für die Inanspruchnahme dieser Elternzeit endet mit dem sechsten Geburtstag des Kindes. Wie bei der regulären Elternzeit muss jeder Elternteil mindestens einen Monat dieser Elternzeit in Anspruch nehmen.

Im nächsten Artikel werden wir das Thema der Rückkehr in den Beruf und die Möglichkeiten für frischgebackene Eltern, die es ihnen ermöglichen, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren, genauer beleuchten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 13. Juli 2023

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