Der polnische Technologiemarkt wird ständig von neuen Ideen und Lösungen beflügelt. Diesmal möchte ich mich auf den Prozess der Patenterteilung für eine Erfindung konzentrieren. Jeder weiß, dass Erfindungen – dank ihres innovativen Charakters – oft bestehende Prozesse in einer Branche revolutionieren.

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte das Hauptziel des Gesetzgebers darin bestehen, das Verfahren zur Erteilung eines Patents so zu regeln, dass einerseits der Erfinder sein Werk schnell und einfach patentieren lassen kann und andererseits die Rechte des potenziellen Erfinders gesichert werden.

Die Erläuterung des nationalen Patenterteilungsverfahrens sollte mit einer Erklärung des Patentbegriffs selbst beginnen.

Gemäß der Definition in Artikel 63 des Gesetzes vom 30. Juni 2000 – Gesetz über gewerbliches Eigentum (nachfolgend „das Gesetz“ genannt) – ist ein Patent eine Schutzform für den Erfinder, die ihm das ausschließliche Recht einräumt, die Erfindung für kommerzielle oder berufliche Zwecke im Gebiet eines bestimmten Landes, d. h. in unserem Fall im Gebiet Polens, zu nutzen.

Hinzu kommt das Konzept des sogenannten Zusatzpatents, dessen Definition in Artikel 30 des Gesetzes enthalten ist – es handelt sich um ein Patent für eine Verbesserung oder Ergänzung einer Erfindung, die die Merkmale der Erfindung aufweist und nicht allein verwendet werden kann (z. B. ist sie Teil eines komplexeren Mechanismus, dessen Funktionsweise viele Teile erfordert, in denen die betreffende Erfindung enthalten ist).

Ergänzend sei erwähnt, dass es auch auf europäischer Ebene Patentschutz gibt, der es ermöglicht, die Erfindung in ausgewählten Ländern, die der Europäischen Patentorganisation angehören, zu schützen.

Kommen wir nun zum eigentlichen Patenterteilungsverfahren.

Das nationale Verfahren wird durch einen Antrag an das Patentamt der Republik Polen (nachfolgend UPRP genannt) eingeleitet, der folgende Elemente enthalten muss (die Bestandteil der Antragsunterlagen sind):

  • eine Beschreibung der Erfindung, die den Zweck ihrer Existenz und ihr Wesen offenbart,
  • eine Anmeldung mit folgenden Angaben: Name des Anmelders, Gegenstand der Anmeldung und Anmeldung eines Patents,
  • Patentanspruch, d.h. die Definition des Umfangs des angestrebten Schutzes,
  • Kurzbeschreibung der Erfindung,
  • Technische Zeichnungen sind erforderlich, wenn sie zum Verständnis der Funktionsweise der Erfindung benötigt werden; insbesondere wenn ein Gebrauchsmusterschutz beantragt wird, sind Zeichnungen immer zwingend erforderlich.

Zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen müssen die Anmeldeunterlagen gemäß der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 17. September 2001 über die Einreichung und Prüfung von Erfindungs- und Gebrauchsmusteranmeldungen auch die in § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 17. September 2001 über die Einreichung und Prüfung von Erfindungs- und Gebrauchsmusteranmeldungen (gemeinsam mit den Änderungen durch die Verordnung des Ministerpräsidenten vom 3. November 2016 zur Änderung der Verordnung über die Einreichung und Prüfung von Erfindungs- und Gebrauchsmusteranmeldungen) genannten Angaben enthalten. Diese Angaben umfassen unter anderem die persönlichen Daten des Anmelders und den Titel (Namen) der Erfindung. Alle oben genannten Unterlagen sind Bestandteil der für die Einreichung einer Patentanmeldung erforderlichen Unterlagen.

Nach Einreichung des Antrags geschieht Folgendes:

  • Klassifizierung der Erfindung und vorläufige Beurteilung der Anmeldung – Grundlage der Beurteilung ist die Internationale Patentklassifikation, die Abschnitte über verschiedene Wirkungsweisen von Erfindungen enthält (z. B. Abschnitt A – grundlegende menschliche Bedürfnisse).
  • Formale rechtliche Prüfung – in dieser Phase kann eine Aufforderung zur Ergänzung des Antrags oder zur Beseitigung etwaiger Mängel gestellt werden. Die Nichtbeachtung dieser Aufforderung führt zur Einstellung des Verfahrens.
  • Prüfung von Anmeldungen gemäß Artikel 28 und 29 des Gesetzes. Diese Artikel enthalten die aufgeführten negativen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Gegenstands/einer Tätigkeit als Erfindung (d. h. sie geben Fälle an, in denen wir „etwas“ nicht als Erfindung anerkennen können), beispielsweise gelten Produkte rein ästhetischer Natur nicht als Erfindungen.
  • Bekanntmachung im Patentamtsblatt, dass die Anmeldung registriert wurde
  • Eine inhaltliche Prüfung des Antrags. Auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung der Patentfähigkeit (der Merkmale, die eine Erfindung erfüllen muss, um patentfähig zu sein) kann eine Entscheidung über die Gewährung ausschließlicher Rechte an der Erfindung ergehen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft einer Entscheidung des polnischen Patentamts jeder Einspruch einlegen kann. Die Einspruchsfrist beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung der Patenterteilung in den „Patentamtsnachrichten“ (Rechtsgrundlage: Artikel 246 des Patentgesetzes). Selbstverständlich muss die Einlegung eines Einspruchs begründet sein. Ist dies der Fall, erlässt das polnische Patentamt einen Beschluss zur Aufhebung des Patents und stellt das Verfahren ein.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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