Auf Grundlage der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 26. Juli 2022 über die in der Republik Polen von Ausländern erhobenen Gebühren für die Ausstellung und den Austausch von Dokumenten, die an Ausländer ausgestellt werden können, und das Zahlungsverfahren (Gesetzblatt, Pos. 1583) gelten ab dem 29. Juli neue Gebühren für die Ausstellung oder den Ersatz einer Aufenthaltskarte, eines polnischen Personalausweises für Ausländer, eines polnischen Reisedokuments für Ausländer und einer „Aufenthaltserlaubnis“. Die neuen Gebühren umfassen die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb von Stationen zur Erfassung biometrischer Daten sowie für den Kauf und die Personalisierung von Dokumentenformularen.
Auf Grundlage der aktualisierten Tarife berechnen die Ämter für die Ausstellung oder den Ersatz der oben genannten Dokumente folgende Beträge:
- Aufenthaltskarte (einschließlich einer von Amts wegen unmittelbar nach Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger ausgestellten Aufenthaltskarte) – 100 PLN;
- Polnischer Reiseausweis für Ausländer – 350 PLN;
- Polnischer Personalausweis eines Ausländers – 100 PLN;
- Dokument „Genehmigung für geduldeten Aufenthalt“ – PLN 100.
Die Gebühr für den Ersatz eines Dokuments im Falle seines Verlusts oder seiner Zerstörung durch Verschulden des Ausländers beträgt derzeit:
- Aufenthaltskarten – 200 PLN;
- Polnischer Reiseausweis für Ausländer – 700 PLN;
- Polnischer Personalausweis für Ausländer – 200 PLN;
- Dokument „Genehmigung für geduldeten Aufenthalt“ – PLN 200.
Die Gebühr für die Ersatzausstellung des Dokuments im Falle seines späteren Verlusts oder seiner Zerstörung durch Verschulden des Ausländers beträgt:
- Aufenthaltskarten – 300 PLN;
- Polnischer Reiseausweis für Ausländer – 1.050 PLN;
- Polnischer Personalausweis für Ausländer – 300 PLN;
- Dokument „Genehmigung für geduldeten Aufenthalt“ – 300 PLN.
Die Anwendung der neuen Tarife hängt vom Datum der Einreichung des Antrags auf Ausstellung oder Ersatz des Dokuments ab, oder im Falle von Aufenthaltskarten vom Datum der Einreichung des Antrags auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis .
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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