In den kommenden Wochen treten Regelungen in Kraft, die es Bürgern der Ukraine, der Republik Belarus und der Russischen Föderation ermöglichen, die Polenkarte in der Republik Polen zu beantragen. Diese Regelung wurde mit der Verordnung des Ministerrats vom 1. Juli 2022 (Gesetzblatt 2022, Pos. 1498) eingeführt. Die Einführung dieser Regelungen steht im Zusammenhang mit den durch den Krieg in der Ukraine bedingten Einschränkungen des Betriebs polnischer Konsulate. Gemäß den neuen Regelungen sind die für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen Woiwoden für die Ausstellung der Polenkarte zuständig. Dies bedeutet, dass für die Beantragung der Polenkarte keine Ausreise aus der Republik Polen mehr erforderlich ist. Sowohl Personen, die bereits eine Polenkarte besitzen, als auch Erstantragsteller können Anträge stellen.

Der Besitz der Polnischen Karte bietet zahlreiche Vorteile. Inhaber sind von der Arbeitserlaubnispflicht befreit und können unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Darüber hinaus ermöglicht sie den kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger. Außerdem gewährt die Polnische Karte Zugang zu zahlreichen Rabatten.

Um die Polenkarte zu erhalten, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, wie zum Beispiel:

  • Grundkenntnisse der polnischen Sprache nachweisen und diese als Ihre Muttersprache anerkennen,
  • Kenntnisse der polnischen Traditionen und Kultur,
  • eine schriftliche Erklärung über die Zugehörigkeit zur polnischen Nation einreichen
  • den Nachweis, dass Sie die polnische Staatsangehörigkeit besitzen oder dass einer Ihrer Eltern, Großeltern oder zwei Urgroßeltern die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, oder den Nachweis einer aktiven Beteiligung an Aktivitäten zur Förderung der polnischen Sprache und Kultur oder einer nationalen Minderheit für mindestens die letzten 3 Jahre,
  • Die Person, die die Polenkarte beantragt, oder deren Vorfahren wurden nicht aus Polen repatriiert.
  • Sie besitzen weder die polnische Staatsbürgerschaft noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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