Wer mit dem Gedanken spielt, ein eigenes Unternehmen zu gründen, fürchtet oft den enormen bürokratischen Aufwand und die hohen Anfangskosten. Das 2018 eingeführte Gesetz zur Gründung eines nicht eingetragenen Unternehmens geht auf diese Bedenken ein. Es ermöglicht Personen, die:

  • Sie erzielen aus dieser Tätigkeit Einkünfte, die 75 % des Mindestlohns nicht übersteigen, und
  • haben in den letzten 5 Jahren keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.

Die Vorteile nicht registrierter Aktivitäten sind:

  • Keine Meldepflicht für Geschäftstätigkeiten im Unternehmerregister – CEIDG, Finanzamt und Statistisches Zentralamt,
  • Für Geschäftstätigkeiten fallen keine Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge an.
  • keine Vorauszahlungen der Einkommensteuer,
  • keine Mehrwertsteuer (es sei denn, Gegenstand der Tätigkeit ist der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die eine Mehrwertsteuerregistrierung erfordern),
  • vereinfachte Buchhaltungsdokumentation (Verkaufsaufzeichnungen).

Doch wie sollten Steuern bei solchen Aktivitäten abgewickelt werden?

Einkommensteuer

Wer einer nicht registrierten Geschäftstätigkeit nachgeht, gilt rechtlich nicht als Unternehmer. Er muss seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung PIT-36 angeben, die bis Ende April des Folgejahres einzureichen ist. Dieses Formular enthält einen speziellen Abschnitt zur Angabe von Einkünften aus nicht registrierter Geschäftstätigkeit.

Die Steuererklärung weist sowohl die Einnahmen als auch die Kosten ihrer Erzielung aus. Kaufbelege bilden die Grundlage für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben. Auch eine Standardquittung gilt als steuerlich absetzbarer Beleg. Wichtig ist jedoch, dass eine als steuerlich absetzbar geltende Ausgabe der Erzielung von Einnahmen dienen muss. Im Falle einer Steuerprüfung muss der Steuerpflichtige diesen Zusammenhang nachweisen.

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit werden nach einem Steuersatz besteuert. Während bei regulärer Geschäftstätigkeit der Steuerpflichtige die Besteuerungsart (Steuersatz, Pauschalsteuer, Einmalzahlung) wählen kann, hat eine Person, die ein nicht registriertes Gewerbe betreibt, diese Wahlmöglichkeit nicht.

Der Vorteil eines nicht eingetragenen Unternehmens gegenüber einem traditionellen Einzelunternehmen liegt darin, dass keine Steuervorauszahlungen geleistet werden müssen. Die Einkommensteuer wird nur einmal jährlich fällig.

Waren- und Dienstleistungssteuer

Wie bereits erwähnt, unterliegen nicht registrierte Unternehmen nicht der Mehrwertsteuer. Das Mehrwertsteuergesetz enthält jedoch keine spezifische Bestimmung, die eine Befreiung für solche Aktivitäten vorsieht. Da das Geschäftseinkommen jedoch 75 % des Mindestlohns (38.178 PLN für das gesamte Jahr 2024) nicht übersteigen darf, gilt eine Mehrwertsteuerbefreiung. Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 200.000 PLN müssen sich nicht als aktive Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen. Auch Einzelpersonen, die nicht registrierte Unternehmen betreiben, profitieren von dieser Befreiung. Das Gesetz stellt jedoch ausdrücklich klar, dass nicht jeder von der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren kann. Die Mehrwertsteuerpflicht gilt unter anderem für Unternehmen, die religiöse Artikel aus unedlen Metallen oder über 100 Jahre alten Kunstschmuck verkaufen.

Die Frage der Kassenbon-Dokumentation ist von der Umsatzsteuerabrechnung zu trennen. Auch Personen, die einer nicht registrierten gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sind von dieser Pflicht nicht befreit. Sie können jedoch die in der Verordnung festgelegten allgemeinen Ausnahmen in Anspruch nehmen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 20.000 PLN sind in der Regel von der Kassenbon-Verpflichtung befreit. Unabhängig vom Umsatzbetrag besteht zudem keine Kassenbon-Verpflichtung für Warenverkäufe über das Versandhandelssystem, wenn der Preis vollständig auf ein Bankkonto überwiesen wird, der Verkäufer die Zahlung einem bestimmten Artikel zuordnet und ihm die Daten des Käufers (einschließlich Adresse) vorliegen. Bei Dienstleistungen entfällt diese Pflicht, wenn die Dienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die Zahlung auf ein Bankkonto erfolgt und der Dienstleister die Zahlung der erbrachten Dienstleistung zuordnen kann. In allen anderen Fällen müssen Personen, die einer nicht registrierten gewerblichen Tätigkeit nachgehen, ihre Umsätze an der Kasse erfassen.

Wie ist es bei ZUS?

Für nicht registrierte Geschäftstätigkeiten besteht keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Leistungsempfänger/Kunde zur Einziehung der entsprechenden Beiträge verpflichtet ist, wenn die Dienstleistung im Rahmen einer nicht registrierten Geschäftstätigkeit von einer Person erbracht wird, die ansonsten nicht sozialversichert ist.

Diese Verpflichtung gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen. Beim Verkauf von Waren werden keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 28. Oktober 2024

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