Die Definition eines Bauwerks im Kommunalsteuergesetz ist verfassungswidrig, urteilte das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2023. Artikel 1a, Absatz 1, Ziffer 2 des Kommunalsteuergesetzes tritt jedoch 18 Monate nach Veröffentlichung des Urteils im Gesetzblatt außer Kraft. Daher sind grundlegende Änderungen bei der Grundsteuer spätestens Anfang 2025 zu erwarten.
Der grundlegende Unterschied zwischen einem Gebäude und einem Bauwerk im Steuerrecht liegt in der Besteuerungsmethode. Während die Gebäudesteuer auf der Fläche basiert und maximal 28,78 PLN pro Quadratmeter betragen kann , richtet sich die Bauwerkssteuer nach dem Wert des Bauwerks und beträgt 2 %.
Der Fall, der zu diesem Urteil führte, betraf die Besteuerung von Silolagern. Der Steuerpflichtige beantragte beim Bürgermeister die Feststellung einer zu viel gezahlten Grundsteuer und argumentierte, die eingereichte Erklärung habe die Gebäude fälschlicherweise als Bauwerke eingestuft. Der Bürgermeister lehnte die Feststellung der zu viel gezahlten Grundsteuer ab, und die Verwaltungsgerichte bestätigten die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch Zurückweisung der Beschwerde.
Die aktuelle Definition eines Bauwerks besagt, dass ein Bauwerk ein baurechtliches Objekt ist, das weder ein Gebäude noch ein Infrastrukturobjekt im kleinen Maßstab ist, sowie eine baurechtliche Vorrichtung, die mit einem Bauwerk verbunden ist und dessen bestimmungsgemäße Nutzung gewährleistet. Diese Definition ist negativ (als Bauwerk gelten alle Bauwerke, die weder Gebäude noch Infrastrukturobjekte im kleinen Maßstab sind).
Das Verfassungsgericht stellte fest, dass dem Gesetz nicht nur eine in sich geschlossene Definition fehlt, sondern es auch zweimal auf das Baurecht, also nicht-steuerliche Vorschriften, verweist. Es führte aus, dass die Bezugnahme auf den allgemeinen Begriff der „baurechtlichen Bestimmungen“ als ein Gebiet des Verwaltungsrechts anstelle des Baugesetzes selbst bedeute, dass der Gegenstand der Besteuerung nicht nur im Gesetz, sondern potenziell auch in baurechtlichen Vorschriften definiert werden könne. Das Gericht betonte, dass es unzulässig sei, so wesentliche Elemente der Rechtsstruktur des Steuerwesens in einem nicht-steuerlichen Gesetz zu regeln.
Der Abgeordnete kritisierte auch die Definition eines Gebäudes, die sich ebenfalls auf die Bestimmungen der Bauordnung bezieht. Auch diese Definition müsse geändert werden.
Obwohl festgestellt wurde, dass Artikel 1a, Abschnitt 1, Ziffer 2 des Gesetzes über lokale Steuern und Gebühren in seiner Gesamtheit mit den Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist, kann er bis zur Annahme einer neuen Definition des Begriffs „Struktur“ weiterhin angewendet werden. Alle bisher auf dieser Grundlage ergangenen Entscheidungen bleiben in Kraft. Gleichzeitig setzte das Gericht eine Frist von 18 Monaten für die Änderung der Verordnung.
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