Eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalbesteuerung auf Körperschaftseinkommen (estnische Körperschaftsteuer) ist eine angemessene Ertragsstruktur. Konkret bedeutet dies, dass die passiven Einkünfte eines Unternehmens 50 % seines Gesamtertrags nicht übersteigen dürfen. Aber ist dies immer der Fall?
Ein in Estland körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen, das mit Erdgas handelt, hat Bedenken geäußert. Zur Absicherung seiner Geschäfte nutzt es Terminkontrakte. Diese derivativen Finanzinstrumente müssen daher bei der Berechnung der Ertragsstruktur für die estnische Körperschaftsteuer berücksichtigt werden. Terminkontrakte sichern den Transaktionspreis ab und werden nicht auf einer organisierten Handelsplattform gehandelt. Daher sind sie nicht spekulativ, sondern dienen der Minderung des Währungsrisikos im Erdgashandel.
Das Unternehmen ging davon aus, dass passives Einkommen eine Einkommenskategorie bezeichnet, die:
- steht in keinem Zusammenhang mit der Kerngeschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen.
- ist spekulativer Natur.
- gilt für Steuerzahler, die keine aktive und effektive Geschäftstätigkeit ausüben.
Keine dieser Bedingungen war im vorliegenden Fall erfüllt. Darüber hinaus gab das Unternehmen an, dass die Regelung darauf abzielt, zu verhindern, dass Unternehmen, die keine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausüben, von der estnischen Körperschaftsteuer profitieren. Passive Einkünfte, die von dieser Besteuerungsform ausgenommen sind, können nicht im Rahmen einer aktiven Geschäftstätigkeit erzielt werden.
Das Auslegungsgremium widersprach dieser Auffassung. Es stellte fest, dass eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen diesbezüglich keinen Zweifel lasse. Der Gesetzgeber habe keine Ausnahmen hinsichtlich des Ausschlusses bestimmter Einkommenskategorien von den in Artikel 28j Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen vorgesehen, z. B. Einnahmen aus dem Kerngeschäft des Steuerpflichtigen oder aus Instrumenten zur Sicherung des Finanzergebnisses des Steuerpflichtigen (Auslegung vom 27. März 2025, Aktenzeichen: 0114-KDIP2-2.4010.46.2025.1.SJ).
Das Unternehmen legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das zuständige Verwaltungsgericht Warschau gab der Berufung statt. Es führte aus, dass eine wörtliche Auslegung der Vorschriften dem Schutz der Steuerzahler diene. Im vorliegenden Fall führe diese wörtliche Auslegung jedoch zu Schlussfolgerungen, die nichts mit dem Schutz der Steuerzahler zu tun hätten. Daher sei eine sinngemäße und systematische Auslegung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit den estnischen Körperschaftsteuervorschriften die operative Tätigkeit und nicht die auf passiven Einkünften basierende Tätigkeit fördern wollen. Passive Einkünfte aus der Sicherung der operativen Tätigkeit (d. h. der primären Einkommensquelle) seien daher für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Besteuerung nach estnischem Körperschaftsteuerrecht erfüllt seien, unerheblich (Urteil vom 9. Juli 2025, Aktenzeichen: III SA/Wa 1037/25).
Obwohl die meisten estnischen Körperschaftsteuerzahler ihre Geschäftstätigkeit wahrscheinlich nicht mit Terminkontrakten absichern können, ist das Urteil dennoch bedeutsam für die Auslegung der Vorschriften zur Pauschalbesteuerung von Körperschaftsteuer. Das Gericht stellte fest, dass eine wörtliche Auslegung dann anzuwenden ist, wenn sie den Steuerzahler schützt. Andernfalls sind auch andere Auslegungen zu berücksichtigen. Insbesondere muss die rationale Absicht des Gesetzgebers geprüft werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 22. September 2025.
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