Wir kehren zum Thema Markenrechte zurück. Im heutigen Beitrag erläutere ich Ihre Rechte im Falle einer Markenrechtsverletzung.
Die oben genannte Angelegenheit ist in Artikel 296 des Gesetzes vom 30. Juni 2000 – Gesetz über gewerbliches Eigentum (UPWP) – geregelt. Gemäß Absatz 1 der genannten Bestimmung kann eine Person, deren Markenschutzrecht verletzt wurde, von dem Verletzer, d. h. der Person, die ihr Recht verletzt hat, Folgendes verlangen:
- unterlassen Sie Verstöße
- Herausgabe unrechtmäßig erlangter Leistungen
Diese Ansprüche sind kumulativ, unabhängig vom Verschulden des Verletzers. Das bedeutet, dass der Kläger im Gerichtsverfahren das Verschulden des Beklagten nicht beweisen muss. Der Beklagte kann sich jedoch nicht mit der Behauptung verteidigen, kein Verschulden zu haben. Daher gelten diese Rechte unabhängig davon, ob der Verletzer wusste, ob die Marke eingetragen war.
Im Falle einer schuldhaften Markenrechtsverletzung kann der Inhaber der Markenrechte außerdem Folgendes verlangen:
- Entschädigung für den entstandenen Schaden nach allgemeinen Grundsätzen
- Schadensersatz in Höhe der Lizenzgebühr oder einer anderen angemessenen Vergütung, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Zustimmung des Berechtigten zur Nutzung der Marke fällig gewesen wäre, durch Zahlung eines Geldbetrags, der der Lizenzgebühr oder einer anderen angemessenen Vergütung entspricht.
Die vorstehenden Ansprüche betreffen Schadensersatz. Gemäß der Bestimmung kann nur einer der oben genannten Ansprüche geltend gemacht werden.
Bei Schadensersatzansprüchen nach allgemeinen Grundsätzen sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) heranzuziehen. Die grundlegenden Regeln der Schadensersatzhaftung sind in den Artikeln 361 und 362 BGB enthalten. Gemäß diesen Bestimmungen umfasst der Schadensersatz sowohl den dem Geschädigten entstandenen Schaden als auch den entgangenen Gewinn, der ohne den Rechtsverstoß erzielt worden wäre.
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:
- das Eintreten eines Ereignisses, das eine Verletzung von Markenrechten beinhaltet
- Schäden, die durch die Verletzung von Markenrechten verursacht wurden
- Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Handlungen des Verletzers und dem dem Eigentum des Markeninhabers entstandenen Schaden.
- Vorliegen eines Verschuldens seitens des Rechtsverletzers
Die letzte Voraussetzung – Verschulden – liegt vor, wenn der Verletzer von der Markeneintragung wusste und die Verletzung dennoch begangen hat. Verschulden kann auch dann vorliegen, wenn der Verletzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Eintragung hätte Kenntnis erlangen können.
Der Schadensersatz kann auch die Zahlung eines Geldbetrags umfassen, der einer Lizenzgebühr oder einer anderen angemessenen Vergütung entspricht, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs für die Zustimmung des Markeninhabers zur Nutzung fällig gewesen wäre. Bei der Ausübung dieses Rechts muss die Höhe des Schadens oder des entgangenen Gewinns nicht nachgewiesen werden – gemeint ist die Vergütung, die der Inhaber erhalten hätte, wenn die Parteien einen Lizenzvertrag geschlossen hätten.
Das Gesetz vom 20. Februar 2019 zur Änderung des Gesetzes über gewerbliches Eigentum erweiterte den Katalog der Rechte, die im Falle einer Markenrechtsverletzung zur Verfügung stehen, unter anderem um Folgendes:
- Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von mit der Marke identischen Kennzeichnungen, einschließlich auf Verpackungen, Etiketten, Anhängern und Produktkomponenten
- ein Anspruch auf Einstellung des Anbietens, des Inverkehrbringens oder der Lagerung zu diesen Zwecken sowie des Imports oder Exports von Verpackungen, Etiketten, Anhängern, Sicherheitsmerkmalen, Elementen oder Vorrichtungen zur Echtheitsprüfung oder sonstigen Mitteln, auf denen die Marke angebracht ist
- das Gesetz über die Reproduktion von Marken in Wörterbüchern, Enzyklopädien oder ähnlichen Informationssammlungen
- das Recht, den Transit von Waren mit einer gefälschten Marke zu verhindern.
Welche Schritte sollten wir also unternehmen, wenn unsere Markenrechte verletzt wurden?
Der erste Schritt besteht stets darin, eine direkte Beschwerde beim Rechtsverletzer einzureichen, in der dieser aufgefordert wird, die Rechtsverletzung zu unterlassen und alle unrechtmäßig erlangten Vorteile zurückzuerstatten. Die Beschwerde kann auch weitere Ansprüche, einschließlich Schadensersatz, umfassen. Sollte eine gütliche Einigung scheitern, bleibt als einzige Möglichkeit die Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht.
Abschließend sei noch erwähnt, dass der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gesetz vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs (im Folgenden: UZNK) neben Ansprüchen nach dem UPWP nichts im Wege steht. Ansprüche nach dem UZNK kommen jedoch vor allem dann zum Tragen, wenn eine Person keine eingetragene Marke besitzt. Die Bestimmungen des UZNK gelten für alle im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnungen.
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