Im heutigen Artikel befassen wir uns mit der Rechtslage von Minderjährigen im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall I CSK 295/13 liefert wichtige Erkenntnisse zur Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung, wenn das Opfer ein Kind ist.
Fakten
Die elfjährige Karolina T. überquerte die Straße an einem verbotenen Fußgängerüberweg und wurde von einem Motorradfahrer, Sebastian G., erfasst. Der Fahrer war mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs – 97 km/h (51 mph) statt der erlaubten 50 km/h (31 mph) –, fuhr auf der falschen Fahrspur und reagierte nicht rechtzeitig. Das Mädchen erlitt dadurch schwere körperliche und psychische Verletzungen.
Das Bezirksgericht stellte fest, dass die Klägerin kein Verschulden traf und dass sie den Schaden nicht verursacht hatte. Es sprach ihr Schadensersatz und Strafschadensersatz in Höhe von insgesamt 350.000 PLN zu.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass die Minderjährige zu 20 % für den Schaden mitverantwortlich war. Folglich wurde die zugesprochene Entschädigung reduziert. Laut Gericht war sich Karolina trotz ihres jungen Alters der Gefahren des Überquerens der Straße an einer verbotenen Stelle bewusst. Ihre Sicht war nicht eingeschränkt, sodass sie das herannahende Fahrzeug hätte sehen können.
Die Kassationsbeschwerde argumentierte jedoch, es gebe keine Beweise dafür, dass das Kind das Risiko tatsächlich erkannt und eine rationale Entscheidung hätte treffen können. Sie führte außerdem an, das Urteil des Berufungsgerichts sei mit den Grundsätzen des sozialen Zusammenlebens unvereinbar.
Die Position des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Beitrag des Geschädigten auf ein Verhalten bezieht, das zum Schaden beigetragen oder ihn vergrößert haben könnte. Dies ist zu unterscheiden von der Schuld des Geschädigten oder der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens.
Es ist wichtig, dass das Gericht auch dann, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Kind handelt, das nach Zivilrecht nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, prüfen kann, ob es – unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Fähigkeit zu urteilen – anders hätte handeln können.
Die Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten führt jedoch nicht automatisch zu einer Minderung des Schadensersatzes. Sie ist lediglich eine Voraussetzung. Die Entscheidung über eine Minderung des Schadensersatzes obliegt dem Gericht und ist Teil der sogenannten gerichtlichen Bemessung des Schadensersatzes . Bei dieser Entscheidung hat das Gericht unter anderem Folgendes zu berücksichtigen:
– der Grad der Schuld des Geschädigten und des Täters,
– Ausmaß des Schadens;
– Umstände und Motive des Handelns der Parteien.
Darüber hinaus muss das Gericht prüfen, ob eine Reduzierung des Schadensersatzes mit den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens vereinbar ist, also ob sie unter den gegebenen Umständen fair und gerecht ist. Dies ist besonders wichtig, wenn der Geschädigte minderjährig ist und daher einen erhöhten Rechtsschutz genießt.
Aus diesem Grund ist Artikel 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der besagt:
„Hat der Geschädigte zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen, so ist die Wiedergutmachungspflicht je nach den Umständen, insbesondere dem Grad des Verschuldens beider Parteien, angemessen zu mindern“, nicht immer auf Kinder anwendbar, insbesondere in Situationen, in denen ihr Verhalten nicht als voll bewusstes und verantwortungsvolles Handeln beurteilt werden kann.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 20. August 2025.
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