Ein Mitarbeiter, der in den Ruhestand getreten ist oder kurz vor dem Ruhestand steht, kann vom Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe eines Monatsgehalts erhalten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der bloße Erwerb eines Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente nicht automatisch zu einer Abfindung berechtigt. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis beendet sein, und es muss ein Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug der Alters- oder Erwerbsminderungsrente bestehen.

Der Zusammenhang zwischen Ruhestand oder Erwerbsunfähigkeitsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In der Praxis liegt die größte Schwierigkeit darin, die Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Alters- oder Erwerbsminderungsrente und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu interpretieren. Aufgrund der Voraussetzung, dass diese Bedingung erfüllt sein muss, wird der Anspruch auf Abfindung durch die Art und Weise und die Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflusst.

In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass die obige Beziehung folgender Art sein kann:

  • vorübergehend – wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerb des Anspruchs auf die Leistung zusammenfällt, unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • kausal – wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, weil der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat, oder
  • vorübergehend und grundbedingt – wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Erwerb des Anspruchs auf eine Alters- oder Invaliditätsrente ist und die Beendigung zum Zeitpunkt der Gewährung der Leistung erfolgt.

Daraus folgt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwangsläufig mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungs- oder Altersrente einhergehen muss. Diese Ansprüche können auch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Umstände dies rechtfertigen
(z. B. durch den Bezug von Krankengeld). Ein Zusammenhang besteht auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Entstehen des Leistungsanspruchs erfolgt, die Gewährung der Leistung jedoch eine Folge eines Ereignisses ist, das unmittelbar vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt (in naher Zukunft).

Wann wird keine Abfindung gezahlt?

Die Rechtsprechung enthält auch Beispiele, in denen kein Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente besteht und der Arbeitnehmer daher keinen Anspruch auf Abfindung hat. Dazu gehören unter anderem folgende Fälle:

  • Der Arbeitnehmer tritt in den Ruhestand, nachdem der Arbeitsvertrag aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers fristlos beendet wurde.
  • Der Arbeitnehmer beendete das Arbeitsverhältnis aufgrund des Wechsels in eine Hinterbliebenenrente.
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Arbeitnehmer eine Vorruhestandsleistung.

Der Oberste Gerichtshof beurteilte den Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im sogenannten Disziplinarverfahren, d. h. auf der Grundlage von Artikel 52 § 1 Nummer 1 des Arbeitsgesetzbuches, anders und stellte fest, dass dies den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine einmalige Abfindung nicht ausschließt.

Einmaliger Check-in

Eine Abfindung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Ruhestand ist eine einmalige Zahlung; das heißt, ein Arbeitnehmer, der die Abfindung erhalten hat, kann sie nicht erneut beantragen. Ist der Arbeitnehmer jedoch bei zwei oder mehr Arbeitgebern beschäftigt, hat er Anspruch auf eine Abfindung von jedem dieser Arbeitgeber.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 21. November 2025.

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