Am 11. März 2020 erklärte die WHO eine Pandemie. Ebenso gab die oberste Gesundheitsbehörde am 12. März 2020 die Reisewarnung Nr. 47 heraus und riet von Reisen ab, insbesondere in Länder mit einer hohen Anzahl von COVID-19-Fällen.
Hiermit informieren wir Sie darüber, dass Sie gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. November 2017 über Pauschalreisen und damit verbundene touristische Dienstleistungen das Recht haben, vor Beginn der Reise ohne Zahlung von Rücktrittsgebühren vom Vertrag über die Teilnahme an einer Pauschalreise zurückzutreten, wenn unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände eintreten, zu denen in jüngster Zeit auch die Coronavirus-Epidemie (COVID-19) zählt.
Die Kunden werden mit Sicherheit auf Widerstand seitens der Reiseveranstalter stoßen, die gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Gesetzes zur Rückerstattung der Gebühren verpflichtet sind, was dazu führen wird, dass der Kunde seine Rechte auf dem Wege eines Zivilprozesses geltend machen muss.
Deshalb bieten wir Ihnen unsere Unterstützung bei der Analyse von Verträgen über die Erbringung touristischer Dienstleistungen, der Erstellung von Rücktrittserklärungen und der Vertretung in Zivilprozessen an.
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