Industriedesigns sind entworfene Objekte, die industriell genutzt werden. Dazu gehören Möbel, Haushaltsgegenstände, Spielzeug, Besteck sowie Gehäuse von technischen Geräten und Autos. Die grundlegenden Rechtssysteme zum Schutz von Industriedesigns umfassen Urheberrecht, gewerbliches Eigentumsrecht und Wettbewerbsrecht.
Der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz gilt nur für Designs, die die Definition eines Werkes im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes erfüllen und somit eine in beliebiger Form manifestierte kreative Tätigkeit einer Einzelperson darstellen. Viele Designs erfüllen diese Kriterien nicht, da ihnen nicht genügend schöpferische Handschrift des Urhebers zukommt. Solche Designs weisen daher insbesondere typischerweise utilitaristische Merkmale auf, die für die Erfüllung der beabsichtigten Funktionen eines Produkts erforderlich sind. Es gibt jedoch Fälle, in denen Gerichte Designs Urheberrechtsschutz gewährt haben. Dies war beispielsweise im Urteil des Oberlandesgerichts Białystok vom 7. Juni 2013 (Az.: I ACa 211/13) der Fall, das den Schutz von Kochkleidung als Werk bestätigte.
Gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes über gewerbliches Eigentum ist ein Geschmacksmuster eine neue und individuelle Gestaltung eines Produkts oder eines Teils davon, die sich insbesondere durch die Merkmale seiner Linien, Konturen, Formen, Farben, Texturen oder Materialien sowie durch seine Verzierungen auszeichnet. Es ist daher entscheidend, dass das Geschmacksmuster neu ist, d. h., dass kein identisches Design vor dem Stichtag der Prioritätsfestlegung durch Benutzung, Ausstellung oder sonstige Offenlegung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Individualität wiederum ist dadurch zu belegen, dass ein solches Design bei einem informierten Nutzer einen anderen Gesamteindruck erweckt als ein Design, das vor dem Stichtag der Prioritätsfestlegung öffentlich zugänglich war.
Wichtig ist, dass der festgelegte Schutz von der Registrierung bei der zuständigen Behörde abhängt. Daher besteht der Schutz und die Möglichkeit, Ansprüche geltend zu machen, nur während der Schutzdauer.
Artikel 13 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs definiert unlauteren Wettbewerb als Produktkopie. Diese liegt vor, wenn ein fertiges Produkt mithilfe technischer Reproduktionsmittel nachgeahmt wird. Dabei wird das äußere Erscheinungsbild des Produkts kopiert, was Verbraucher hinsichtlich der Identität des Herstellers oder des Produkts irreführen kann.
Diese Art von Schutz ist jedoch nicht von einer Designregistrierung abhängig. Um wirksam gegen einen Rechtsverletzer vorgehen zu können, müssen daher die in der jeweiligen Bestimmung selbst festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
Es ist daher zu beachten, dass der Schutz von Geschmacksmustern kumulativ sein kann. Im Falle einer eingetragenen Marke, die ausreichend originell ist, um urheberrechtlichen Schutz zu gewährleisten, spricht man von einer Konvergenz aller drei Schutzmechanismen. Das Hauptproblem besteht hier im fehlenden Gleichgewicht zwischen den individuellen Interessen der Urheber und dem öffentlichen Interesse. Man könnte argumentieren, dass der Schutz des Gemeinwohls auch nach Ablauf der Registrierungsrechte und dem Wegfall des Geschmacksmusterschutzes gewährleistet sein sollte.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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