In den letzten Monaten haben die Woiwodschaftsbehörden begonnen, in Fällen von befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen eine spezielle Art von Verwaltungsentscheidung zu erlassen. Dies steht im Zusammenhang mit Änderungen des Ausländergesetzes, die am 29. Januar 2022 in Kraft traten. Unter den zahlreichen regulatorischen Änderungen, die diese Änderung mit sich brachte, ist insbesondere das spezielle Verfahren zum Abschluss von Verfahren hervorzuheben, das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember zur Änderung des Ausländergesetzes und einiger anderer Gesetze eingeführt wurde. Diese Bestimmung verpflichtet eine Behörde, einem Ausländer, für den vor dem 1. Januar 2021 ein Verfahren eingeleitet wurde und über das noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, eine Genehmigung zu erteilen. Die Fälle, in denen eine Genehmigung verweigert wird, sind genau definiert und umfassen:
- Der Ausländer wird in die Liste der Ausländer aufgenommen, deren Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen unerwünscht ist;
- Die Daten des Ausländers sind im Schengener Informationssystem gespeichert;
- Die Erteilung einer Genehmigung ist aus Gründen der Landesverteidigung, der Staatssicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder aus Verpflichtungen aus ratifizierten internationalen Abkommen, die für die Republik Polen verbindlich sind, ausgeschlossen.
Die Einführung dieses Sonderverfahrens zur Erteilung von befristeten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen zielte darauf ab, die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Änderungen sind besonders vorteilhaft für Ausländer, die schon lange auf eine Genehmigung warten, da sie ihre Aufenthaltskarte dadurch schneller erhalten, als wenn die laufenden Verfahren noch auf dem herkömmlichen Weg ablaufen würden.
Entscheidungen, die im Rahmen dieses Verfahrens ergehen, unterscheiden sich dadurch, dass ihnen eine Erklärung über die Arbeitsübertragung an den Ausländer beigefügt ist. Um eine Aufenthaltskarte zu erhalten, muss der Arbeitgeber des Ausländers diese Erklärung ausfüllen. Der Inhalt der Erklärung ähnelt Anhang 1, der vom Arbeitgeber bei der Beantragung einer Aufenthaltskarte auszufüllen ist. Diese Erklärung erfordert die Angabe der persönlichen Daten des Ausländers, Informationen zum Datum und zur ausstellenden Behörde der Entscheidung, Informationen zum Auftraggeber sowie detaillierte Angaben zur dem Ausländer übertragenen Tätigkeit (Position, Arbeitsort, Rechtsgrundlage der Tätigkeit, Arbeitszeit, vorgeschlagene Vergütung, Umfang der Hauptaufgaben und Dauer der Tätigkeit). Wurde die Entscheidung im Rahmen dieses Verfahrens von einer Beschwerdeinstanz, d. h. dem Leiter des Ausländeramtes, erlassen, ist die Erklärung des Auftraggebers an die erstinstanzliche Instanz weiterzuleiten, vor der das Verfahren geführt wurde.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
