Beim Kauf einer ersten eigenen Immobilie stammen die Mittel für den Kauf oder die Anzahlung oft von der engsten Familie. Schenkungen an Angehörige gehen üblicherweise steuerfrei aus. Die Finanzbehörden sind jedoch bei der Gewährung von Steuerbefreiungen für Geldtransfers sehr streng. Dies führt häufig zu Streitigkeiten mit den Finanzbehörden über die Möglichkeit einer Schenkungssteuerbefreiung, wenn das Geld ohne Bankkonto überwiesen wird. Erfolgt die Überweisung des Kaufpreises jedoch per Banküberweisung, ist die Schenkung steuerfrei.
Was aber, wenn wir sichergehen wollen, wie die Spende verwendet wird, und das Geld direkt auf das Konto des Entwicklers überweisen möchten?
Bis vor Kurzem hätte dies bedeutet, einen Steuerbescheid zu erhalten, der die Steuerpflicht feststellte und den Anspruch auf Steuerbefreiung verneinte. In einem solchen Fall wäre die einzige Möglichkeit gewesen, gegen den Steuerbescheid Berufung einzulegen. Verwaltungsgerichte entscheiden jedoch in der Regel zugunsten des Steuerpflichtigen, wie beispielsweise in den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018 (Az. II FSK 1873/16), des Landverwaltungsgerichts Gliwice vom 25. Januar 2023 (Az. I SA/Gl 1069/22) und des Landverwaltungsgerichts Stettin vom 22. Juni 2023 (Az. I SA/Sz 209/23).
Die Finanzbehörden beginnen jedoch, sich der Position der Verwaltungsgerichte anzuschließen. Ein Beispiel hierfür ist die kürzlich ergangene Steuervorbescheid vom 22. September 2023 mit der Referenznummer 0111-KDIB2-3.4015.149.2023.2.JKU. Dieser wurde auf Antrag einer Steuerpflichtigen erlassen, die von ihren Eltern eine Schenkung zum Kauf einer Wohnung erhalten hatte. Die Schenkung wurde jedoch auf ein separates Bankkonto des Bauträgers eingezahlt, mit dem sie einen Vertrag geschlossen hatte. Bei der Abgabe ihrer Steuererklärung beim Finanzamt stellte sie fest, dass die Schenkung nicht für die Steuerbefreiung in Frage kam, da sie nicht auf ihr Bankkonto eingegangen war.
In der veröffentlichten Steuerauslegung gab der Direktor des Nationalen Steuerinformationsamtes an, dass drei Bedingungen erfüllt sein müssen, um die Schenkungssteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können:
- eine Spende von einer der im Gesetz aufgeführten nahestehenden Personen erhalten;
- Nachweis des Empfangs mit Überweisungsbeleg auf das Zahlungskonto des Käufers, auf ein anderes Konto als das Zahlungskonto, bei einer Bank oder einer genossenschaftlichen Spar- und Kreditgenossenschaft oder per Postanweisung;
- Einreichung einer Mitteilung über den Erwerb des Eigentums an Bargeld innerhalb von 6 Monaten.
Nach Ansicht der Behörde waren alle drei Bedingungen erfüllt. Die Spender waren Eltern (nahe Verwandte), die Spende wurde durch einen Überweisungsbeleg auf das vom Bauträger verwaltete Bankkonto des Empfängers dokumentiert, und der Empfänger hielt die Frist für die Meldung der Spende an das Finanzamt ein.
Die Behörde lieferte keine detaillierte Begründung für ihre Position. Erwähnenswert ist jedoch die positive Entscheidung, wonach die Spende nicht auf ein Bankkonto des Empfängers überwiesen werden muss. Es genügt, den Betrag auf ein dem Empfänger zugeordnetes, aber von einem anderen Unternehmen, beispielsweise einem Bauträger, geführtes Bankkonto zu überweisen.
Diese Entscheidung ist vorteilhaft für Steuerzahler, die oft unverschuldet, sondern aufgrund der Handlungen des Spenders gezwungen wären, Steuern zu zahlen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus mit Stand vom 30. Oktober 2023.
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