Derzeit entscheidet ein Gericht, ob eine Dienstleistung im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrags, einschließlich eines B2B-Vertrags, erbracht wurde oder ob die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis erfüllt sind. In letzter Zeit wird jedoch viel darüber diskutiert, ob diese Befugnisse auch der Nationalen Arbeitsinspektion übertragen werden sollen (mehr dazu in „ Neue Befugnisse der Nationalen Arbeitsinspektion | Graś i Wspólnicy (kglegal.pl)“ ). Doch welche steuerlichen und versicherungstechnischen Folgen hat die Umklassifizierung eines B2B-Vertrags in einen Arbeitsvertrag? Dies wird in der heutigen Ausgabe der Steuer- und Arbeitspolitik erörtert.
Ein B2B-Vertrag beinhaltet die Zusammenarbeit zweier unabhängiger Unternehmer. Jeder ist somit für seine eigenen öffentlich-rechtlichen Abführungen verantwortlich. Anders verhält es sich bei einem Arbeitsverhältnis. Hier übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer. Bei einem Arbeitsvertrag bildet der Vertrag selbst die Grundlage für die Zahlung. Bei einem B2B-Vertrag stellt der Leistungsempfänger die Rechnung aus. Die Mehrwertsteuer wird auf die in Rechnung gestellte Vergütung erhoben, sofern der Leistungsempfänger nicht von einer Steuerbefreiung befreit ist. In beiden Fällen ist die Vergütung für den Arbeitgeber/Dienstleister steuerlich absetzbar. Darüber hinaus kann der Leistungsempfänger bei einem B2B-Vertrag die ausgewiesene Mehrwertsteuer von der Rechnung abziehen. Für den Dienstleister liegt der Vorteil eines B2B-Vertrags darin, dass er die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge des Leistungsempfängers nicht abführen muss. Auch arbeitsrechtliche Regelungen, beispielsweise zu Urlaub oder Höchstarbeitszeit, finden keine Anwendung. Ein Vorteil für den Leistungsempfänger ist die Möglichkeit, betrieblich bedingte Ausgaben wie Telefon- oder Fahrtkosten geltend zu machen.
Wird festgestellt, dass die Dienstleistungen trotz eines abgeschlossenen B2B-Vertrags unter Bedingungen erbracht wurden, die einem Arbeitsvertrag entsprechen, wird von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen. Dies bedeutet, dass der ehemalige Dienstleister zur Zahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuervorauszahlungen verpflichtet ist. Darüber hinaus verliert er das Recht, die Mehrwertsteuer von den erhaltenen Rechnungen abzuziehen. Dies erfordert eine Korrektur der Mehrwertsteuerabrechnungen, was zur Zahlung der Steuer zuzüglich Zinsen oder zu einer Minderung des Überschusses führt. Dem ehemaligen Dienstleister droht zudem eine zusätzliche Steuerlast von bis zu 30 % des nicht erstatteten Betrags.
Auch für den aktuellen Leistungsempfänger ergeben sich steuerliche Konsequenzen. Wird seine Geschäftstätigkeit in Frage gestellt, sind die Anrechnung von Betriebsausgaben und der Vorsteuerabzug von den Eingangsrechnungen unzulässig. Daher sollte der Leistungsempfänger seine Steuererklärungen entsprechend korrigieren.
Das Risiko einer Vertragsumklassifizierung betrifft nicht nur reguläre Angestellte, sondern auch Vorstandsmitglieder, die im Rahmen ihrer eigenen Geschäftstätigkeit Dienstleistungen für das Unternehmen erbringen. In vielen Unternehmen ist es üblich, Kooperationsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern abzuschließen.
Um sich im Falle einer möglichen Betriebsprüfung oder einer Klage zur Feststellung eines Arbeitsverhältnisses abzusichern, empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Kanzlei zu wenden. Wir prüfen abgeschlossene Verträge und beraten Sie hinsichtlich der Vertragsbedingungen, um festzustellen, ob diese tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 25. August 2024
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