Die Finanzierung von Unternehmen über Kredite ist gängige Praxis. Besonders geschätzt werden Kredite, die von Gesellschaftern an ein Unternehmen vergeben werden. Gesetzgeber fördern diese Form der Kreditvergabe, beispielsweise durch die Einführung einer Steuerbefreiung für Rechtsgeschäfte.

Die Aufnahme eines Darlehens stellt für den Darlehensnehmer kein Einkommen dar und ist für den Darlehensgeber keine steuerlich absetzbare Ausgabe. Es handelt sich hierbei nicht um eindeutige Ausgaben oder Leistungen. Das Einkommen des Darlehensnehmers entspricht jedoch dem Betrag des erlassenen Darlehens und, im Falle eines Körperschaftsteuerpflichtigen, auch dem Betrag des ausgelaufenen Darlehens. Da ein Darlehen eine rückzahlbare Leistung ist, führt seine Gewährung und Rückzahlung nicht zur Zahlung von Einkommensteuer.

Zinsen auf Fremdkapital, die die Vergütung des Kreditgebers darstellen, werden anders behandelt. Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch keine Zinspflicht für Darlehen vorschreibt, sind verzinsliche Darlehen weit verbreitet. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Gesellschafter einem Unternehmen ein Darlehen gewährt. Wäre das Darlehen zinslos, erhielte das Unternehmen einen unentgeltlichen Vorteil, der der Einkommensteuer unterliegen würde. Aus Sicht der Verrechnungspreisvorschriften sind Gesellschafter und Unternehmen verbundene Unternehmen. Diese müssen bei allen zwischen ihnen abgeschlossenen Transaktionen Marktpreise anwenden. In diesem Fall genügt es nicht, dass das Darlehen verzinst ist. Entscheidend ist, dass der Zinssatz den Marktbedingungen entspricht.

Die vom Kreditgeber für die Kapitalbereitstellung erhaltenen Zinsen stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Gezahlte Zinsen sind jedoch nicht immer für den Kreditnehmer steuerlich absetzbar. Hierfür muss das Darlehen die gesetzliche Definition einer steuerlich absetzbaren Ausgabe erfüllen. Laut dieser Definition sind steuerlich absetzbare Ausgaben Kosten, die zur Erzielung von Einkünften aus einer Einkommensquelle oder zur Sicherung einer Einkommensquelle anfallen, mit Ausnahme von Kosten, die vom Gesetzgeber ausdrücklich als Ausgaben aufgeführt wurden.

Wurde das Darlehen für Geschäftszwecke gewährt und besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Zinszahlung und der Entstehung, Steigerung oder potenziellen Entstehung von Einkünften, so können die Zinsen als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar sein. Dies gilt jedoch nur für gezahlte Zinsen. Nicht gezahlte oder erlassene Beträge sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Die Steuergesetze begrenzen zudem die steuerlich absetzbaren Beträge bei Fremdfinanzierung auf 3 Millionen PLN oder den nach der gesetzlichen Formel berechneten Betrag, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Manchmal verlangt der Kreditgeber für die Rückzahlung eines Kredits Sicherheiten von Dritten. Dies kann beispielsweise in Form einer Bankgarantie oder einer Bürgschaft erfolgen. Verbindlichkeiten werden häufig durch spezialisierte Institutionen abgesichert – eine Bankgarantie wird von einer Bank ausgestellt, während ein gemeinnütziger Bürgschaftsfonds eine Bürgschaft stellen kann. Grundsätzlich kann jedoch jede juristische oder natürliche Person eine Bürgschaft übernehmen. Oftmals bürgt ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Kommt das Unternehmen seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach, haftet der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Bürgschaft eine Leistung des Bürgen an den Schuldner darstellt. Erhält der Gesellschafter für die Bürgschaft keine Vergütung, erhält das Unternehmen einen unentgeltlichen Vorteil, der steuerpflichtig ist. Sieht die Vereinbarung zwischen Bürge und Schuldner hingegen eine vergütete Bürgschaft vor, muss der Betrag dem Marktwert entsprechen. Die Verrechnungspreisvorschriften gelten für die Bürgschaft eines Gesellschafters für Unternehmensverbindlichkeiten ebenso wie für ein Darlehen, das der Gesellschafter dem Unternehmen gewährt.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 5. Februar 2024

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