Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 muss bis zum 2. Mai 2023 beim Finanzamt entrichtet werden.
Das Finanzministerium bietet seit einigen Jahren den Service „Ihre e-PIT“ an, mit dem Sie Ihre Steuererklärung elektronisch einreichen können. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit dem Formular PIT-37 oder PIT-38 einreichen und die Frist für die Abgabe versäumen, betrachtet das Finanzamt die automatisch generierte Erklärung als gültig eingereicht. Diese Lösung schützt Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Kapitalgewinne erzielen, vor den Folgen einer verspäteten Abgabe. Allerdings werden in der automatisch generierten Erklärung keine Steuervergünstigungen berücksichtigt. Dazu gehören:
Internethilfe
Die Steuerbemessungsgrundlage kann um die Kosten für die Internetnutzung reduziert werden. Der Abzug ist jedoch auf 760 PLN pro Steuerjahr begrenzt. Voraussetzung für diese Vergünstigung ist, dass der Steuerpflichtige Rechnungen für die Internetnutzung vorlegen kann. Umfasst die Rechnung neben der Internetnutzung auch andere Dienstleistungen (Telefonate, SMS), kann die Vergünstigung ebenfalls in Anspruch genommen werden, sofern der Betrag für die Internetnutzung separat ausgewiesen ist.
Die Steuererleichterung ist zeitlich begrenzt und kann nur in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Der Steuerpflichtige entscheidet selbst, wann er die Erleichterung nutzt. Eine Nutzung in mehreren Jahren ist nicht möglich. Wer die Erleichterung in einem Jahr nutzt, muss sie auch im Folgejahr in Anspruch nehmen; andernfalls erlischt der Anspruch.
Rehabilitationshilfe
Rehabilitationskosten können steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Person, auf die sich die Kosten beziehen, einen Behindertenausweis, einen Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente (voll oder teilweise), eine Ausbildungsrente, eine Sozialrente oder einen Behindertenausweis für Personen unter 16 Jahren besitzt. Anspruchsberechtigt sind: Ehepartner, Kinder, Eltern, Eltern des Ehepartners, Geschwister, Stiefvater, Stiefmutter, Schwiegersöhne und Söhne der Person, auf die sich die Kosten beziehen, sofern diese von ihnen unterhalten werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rehabilitationskostenabzugs ist, dass das Einkommen der Person, auf die sich die Kosten beziehen, das Zwölffache der im Dezember des Steuerjahres geltenden Sozialrente nicht übersteigt – im Jahr 2022 waren dies 16.061,28 PLN. Zu den abzugsfähigen Ausgaben gehören unter anderem: die Anpassung einer Wohnung an die Bedürfnisse einer behinderten Person, der Aufenthalt in einem Rehabilitationslager, die bezahlte Beförderung einer behinderten Person, die Nutzung eines Personenkraftwagens, der einer behinderten Person oder einem Steuerzahler, der eine behinderte Person unterstützt, gehört (Ausgaben bis zu 2.280 PLN pro Jahr).
Thermische Modernisierung
Diese Steuererleichterung gilt für Eigentümer und Miteigentümer von Einfamilienhäusern, einschließlich Reihen- und Doppelhäusern. Kosten für Baumaterialien, Ausrüstung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung des Gebäudes, die innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen wird, sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören unter anderem Kosten für den Austausch von Türen, Fenstern und Garagentoren, die Gebäudedämmung, den Anschluss an das Fernwärmenetz, die Installation einer Photovoltaikanlage oder einer Wärmepumpe. Der maximale Abzugsbetrag beträgt 53.000 PLN. Rechnungen, die die Kosten belegen, müssen vorgelegt werden. Die Steuererleichterung gilt für den Steuerpflichtigen. Auch bei der energetischen Sanierung mehrerer Gebäude beträgt der maximale Abzugsbetrag 53.000 PLN. Wurde die energetische Sanierung jedoch in einem Gebäude mit mehreren Miteigentümern durchgeführt, kann jeder Miteigentümer maximal 53.000 PLN von seinem Einkommen absetzen.
Familienhilfe
Die Regelung richtet sich in erster Linie an Eltern, Erziehungsberechtigte und Pflegefamilien minderjähriger Kinder. Wichtig ist, dass die begünstigte Person die elterliche Sorge tatsächlich ausübt und nicht nur besitzt. Ein Elternteil, der das gesamte Steuerjahr im Ausland gelebt hat, kann diese Vergünstigung nicht in Anspruch nehmen. Sind zwei Personen anspruchsberechtigt, können sie die Vergünstigung anteilig nutzen. Bei gemeinsamem Sorgerecht erhält jeder Elternteil eine Vergünstigung von 50 %. Der Gesetzgeber hat zudem eine Einkommensgrenze eingeführt, ab der die Familienvergünstigung für ein Kind nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Diese Grenze beträgt 112.000 PLN für das gemeinsame Einkommen beider Elternteile, wenn diese das gesamte Steuerjahr verheiratet waren, und 56.000 PLN für einen unverheirateten Steuerzahler, auch wenn dieser nur einen Teil des Jahres verheiratet war. Für Alleinerziehende gilt jedoch die höhere Grenze. Einkommensgrenzen gelten nicht für die Vergünstigung für zwei oder mehr Kinder. Diese Entlastung beträgt 96,67 PLN für jeden Monat, in dem die elterliche Sorge für ein Kind ausgeübt wird; im Falle von zwei Kindern gilt dieser Betrag für jedes von ihnen; im Falle von drei oder mehr minderjährigen Kindern: 96,67 PLN für das erste und zweite, 166,67 PLN für das dritte, 225 PLN für das vierte und jedes weitere Kind.
Die Steuererleichterung kann auch für erwachsene Kinder, die Pflegegeld erhalten haben, und Kinder unter 25 Jahren, die noch zur Schule gehen, in Anspruch genommen werden, sofern diese Kinder im Steuerjahr kein Einkommen erzielt haben, mit Ausnahme von Einkommen, das von der Einkommensteuer befreit ist, Hinterbliebenenrenten und Einkünften in einer Höhe, die keine Steuerpflicht auslöst.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 17. März 2023.
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