Unfälle und Sachschäden auf öffentlichen Straßen – insbesondere solchen, die zu Gemeinden, Landkreisen oder Woiwodschaften gehören – sind keine Seltenheit. Leider stoßen Geschädigte in der Praxis oft schon im ersten Schritt der Schadensregulierung auf Schwierigkeiten – wenn es darum geht, die Verantwortlichkeit für den Schaden und den Versicherer der jeweiligen Gebietskörperschaft zu ermitteln. Manchmal verweigert die Gemeinde oder die Straßenbaubehörde die Auskunft über die Haftpflichtversicherungsnummer oder den Namen des Versicherers und behindert so die effektive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Das Urteil des Provinzverwaltungsgerichts Kielce vom 18. Dezember 2024 (Aktenzeichen II SAB/Ke 115/24) bestätigt eindeutig, dass der Direktor der Bezirksstraßenbehörde – wie andere kommunale Behörden auch – zur Bereitstellung öffentlicher Informationen, einschließlich Daten zu Haftpflichtversicherungen, verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Geschädigte das Recht hat, einen förmlichen Antrag auf Zugang zu diesen Informationen zu stellen und im Falle einer längerfristigen Nichtbeantwortung Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Das Gericht erinnerte daran, dass Gemeinden, Landkreise und ihre Organisationseinheiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen (UDIP) verpflichtet sind, Informationen über ihre Tätigkeiten offenzulegen, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und öffentliches Eigentum verwalten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c) UDIP umfassen öffentliche Informationen unter anderem Daten zur Verwaltung öffentlichen Eigentums – einschließlich Haftpflichtversicherungsverträgen, -policen und Angaben zum Versicherer. Dies bedeutet, dass ein Bürger, der beispielsweise durch Ausrutschen auf einem nicht geräumten Gehweg, Sturz in ein Schlagloch oder Beschädigung eines Fahrzeugs einen Schaden erlitten hat, das Recht hat, von der Gemeinde oder Straßenbaubehörde die Offenlegung ihrer Haftpflichtversicherungspolice zu verlangen – ohne eine Klage einreichen zu müssen.
Die Bedeutung des Urteils für die Verfolgung von Entschädigungsansprüchen
In der Praxis erleben Geschädigte häufig, dass die Gemeinde oder Straßenbaubehörde die Angabe ihrer Haftpflichtversicherungsnummer oder des Namens des Versicherers verweigert, beispielsweise mit Verweis auf Datenschutzbestimmungen oder die fehlende Offenlegungspflicht.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kielce stellt jedoch klar, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig ist. Informationen über den Versicherer einer Gebietskörperschaft sind öffentlich zugänglich und müssen auf Anfrage innerhalb von 14 Tagen bereitgestellt werden.
Dies ermöglicht es dem Geschädigten, den Schaden direkt dem zuständigen Versicherer zu melden, langwierige Verwaltungsverfahren zu vermeiden und die Schadenregulierung schneller einzuleiten. Die Nichtvorlage dieser Informationen innerhalb der Frist stellt ein Versäumnis der Behörde dar, gegen das beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden kann.
Transparenz und Rechenschaftspflicht öffentlicher Einrichtungen
Dieses Urteil bestätigt den etablierten Grundsatz, dass Transparenz im Handeln öffentlicher Stellen nicht nur eine ethische Frage, sondern auch ein praktisches Instrument zum Schutz der Bürgerrechte ist. Da sich Kommunen mit öffentlichen Geldern absichern, haben die Bürger das Recht zu erfahren, wohin diese Gelder fließen und wer für Schäden aufgrund mangelhafter Instandhaltung der Infrastruktur verantwortlich ist. Somit wird das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen zu einem Bestandteil des Rechtsschutzsystems für Geschädigte und ebnet den Weg für wirksame Entschädigungsansprüche.
Das Urteil des Landverwaltungsgerichts Kielce vom 18. Dezember 2024 (II SAB/Ke 115/24) hat weitreichende Folgen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Straßeninfrastruktur. Für Schadenersatzsuchende bietet es eine einfache, aber wichtige Orientierungshilfe: Vor Einreichung einer Klage sollte zunächst ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden – dies ist oft der schnellste Weg, den Verantwortlichen und dessen Versicherung zu ermitteln.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 5. November 2025.
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