Viele Eltern und Erziehungsberechtigte fragen sich, wer für Schäden haftet, die Kinder – ob vorsätzlich oder fahrlässig – verursachen. Diese Frage ist besonders wichtig, wenn ein Minderjähriger Sach- oder Personenschäden verursacht. Gemäß Artikel 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeder, der durch eigenes Verschulden einem anderen Schaden zufügt, zum Schadensersatz verpflichtet. Bei Minderjährigen, die das entsprechende Alter und die erforderliche geistige Reife noch nicht erreicht haben, haften die Erziehungsberechtigten – in der Regel die Eltern – gemäß Artikel 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches für deren Handlungen. Diese Haftung kann in besonderen Fällen aufgehoben werden, wenn der Erziehungsberechtigte nachweist, dass er bei der Aufsicht über das Kind kein Verschulden getroffen hat.
Verschuldensabhängige Haftung
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Kind unter 13 Jahren nicht verschuldensunabhängig haftbar gemacht werden kann. In diesem Fall haften die Eltern oder Erziehungsberechtigten, es sei denn, sie können eine ordnungsgemäße Aufsicht nachweisen. Diese Rechtslage spiegelt sich in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte wider. Beispielsweise sei auf das Urteil des Berufungsgerichts Krakau vom 2. Juni 2020 (Az.: I ACa 284/20) verwiesen, demzufolge die Aufsichtsperson nicht haftbar gemacht werden kann, wenn ihr kein Verschulden an der Aufsicht nachgewiesen werden kann und das Kind gleichzeitig das 13. Lebensjahr vollendet hat und ihr zugerechnet werden kann. Eine ähnliche Auffassung vertritt auch das Berufungsgericht Białystok in seinem Urteil vom 1. März 2019 ( Az.: Act I ACa 663/18). Darin heißt es: „ Artikel 427 des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht eine Vermutung der Aufsichtspflichtverletzung und eines hinreichenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und der unsachgemäßen Ausübung der Aufsichtspflicht vor. Der Geschädigte muss das Ausmaß des Schadens und einen üblichen Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen der beaufsichtigten Person und dem erlittenen Schaden nachweisen. Die Vermutung der Aufsichtspflichtverletzung gilt unter anderem dann, wenn ein Betreuter einem anderen, unter der Aufsicht derselben Einrichtung stehenden Betreuten Schaden zugefügt hat. Der Geschädigte trägt nicht die Beweislast für das Verschulden der beaufsichtigten Person, da die Bestimmung durch die Anwendung vereinfachter Beweisverfahren eine strengere Haftung im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen der Deliktshaftung einführt. Um von der Haftung befreit zu sein, muss die Aufsichtsperson die genannten Vermutungen widerlegen.“
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass die Verantwortung eines Kindes für sein Handeln erst dann entsteht, wenn es die Fähigkeit besitzt (auch nur eingeschränkt), die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen und sein Verhalten zu kontrollieren. Das polnische Recht geht davon aus, dass diese Fähigkeit ab dem 13. Lebensjahr vorliegen kann, sie muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Verantwortung der Aufsichtsbehörden
Verursacht ein Kind in der Schule oder einer anderen Betreuungseinrichtung Schaden, können diese Einrichtungen ebenfalls haftbar gemacht werden. Schulen sind zur Aufsicht über Schüler verpflichtet und haften für Schäden, die durch die Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflichten entstehen.
An wen soll ich meine Ansprüche richten?
Ansprüche werden meist direkt gegen die Eltern oder deren Versicherer geltend gemacht, sofern eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese Versicherungsart erfreut sich zunehmender Beliebtheit und ermöglicht die Deckung von Schäden ohne langwierige Gerichtsverfahren. Besteht keine Versicherung oder besteht Uneinigkeit über die Haftung, kann der Geschädigte den Fall vor einem Zivilgericht verhandeln. Es ist entscheidend, Beweise für den Schaden, dessen ursächlichen Zusammenhang mit den Handlungen des Kindes und den Umfang der Haftung der Erziehungsberechtigten zu sammeln. Eltern sollten zudem präventive Maßnahmen ergreifen: Gespräche mit ihren Kindern über die Folgen ihres Handelns, Aufklärung über Haftungsfragen und die Gewährleistung der Aufsicht können das Schadensrisiko erheblich verringern. Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, können die Geschädigten versuchen, den Fall gütlich beizulegen, beispielsweise durch Mediation. Dies vermeidet oft unnötige Spannungen und Kosten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Haftung für von Kindern verursachte Schäden in erster Linie bei den Eltern oder Erziehungsberechtigten liegt. In bestimmten Fällen können jedoch auch Minderjährige selbst (sofern sie über 13 Jahre alt sind) oder Einrichtungen, die sie betreuen, haftbar gemacht werden. Kenntnisse des Gesetzes und der Rechtsprechung ermöglichen es Ihnen, Ihre Rechte effektiver wahrzunehmen und Konflikte zu vermeiden.
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