Die Warnung vor geplanten Änderungen der Zivilprozessordnung enthielt auch Informationen über die Möglichkeit der Einführung eines völlig neuen separaten Verfahrens, nämlich eines Verbraucherverfahrens.
Dies gilt für Fälle, in denen Verbraucher Ansprüche gegen ein Unternehmen geltend machen, sowie für Ansprüche gegen ein Unternehmen, sofern der Verbraucher an dem Verfahren beteiligt ist. Diese Verfahren werden gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts durchgeführt, selbst wenn der bisherige Betreiber des Unternehmens seine Geschäftstätigkeit einstellt.
Die im Gesetz vorgesehenen Einrichtungen umfassen:
a) die Möglichkeit, Klage vor dem Gericht zu erheben, das für den Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist (sofern keine ausschließliche Zuständigkeit besteht);
b) Ist die Partei ein Unternehmer, so unterliegt sie dem Beweisverwertungsverbot (d. h. alle Behauptungen und Beweise müssen in der ersten schriftlichen Stellungnahme im Verfahren aufgeführt werden), es sei denn, diese Partei wird nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten – in diesem Fall verlangt das Gericht die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme mit allen Behauptungen und Beweisen, ähnlich wie in Handelssachen
c) Gibt eine Partei, die Unternehmer ist, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens den Versuch einer gütlichen Streitbeilegung auf, verweigert sie die Teilnahme an einem solchen Versuch oder beteiligt sie sich in böser Absicht daran und trägt dadurch zur unnötigen Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer unrichtigen Definition des Streitgegenstands bei, so kann das Gericht dieser Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen und sie in begründeten Fällen sogar erhöhen (bis zu einem Höchsten verdoppelt).
