Unter bestimmten Umständen kann eine Kündigungserklärung für einen Arbeitsvertrag ohne vorherige Ankündigung dem Arbeitnehmer per Post zugestellt werden (z. B. wegen Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz, etwa wegen Urlaub oder Krankheit). 

In der Praxis können sich dadurch jedoch Fragen ergeben. Was passiert beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben nicht abholt? Kann der Vertrag dann als beendet gelten? Wenn ja, welches Beendigungsdatum sollte angenommen und im Arbeitszeugnis eingetragen werden?

Vermutung der Dienstzeit

In diesem Fall finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Willenserklärungen Anwendung. Gemäß Artikel 61 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt eine Willenserklärung gegenüber einer anderen Person als abgegeben, sobald sie diese Person so erreicht, dass sie sich mit ihrem Inhalt vertraut machen kann. Daraus ergibt sich die Vermutung, dass die Willenserklärung eines Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers zu dem Zeitpunkt rechtswirksam wird, zu dem der Arbeitnehmer sich tatsächlich mit ihrem Inhalt vertraut machen könnte. Daher ist die Erklärung in der Regel auch dann wirksam und der Arbeitsvertrag beendet, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht entgegennimmt, beispielsweise indem er die Annahme des Schreibens verweigert oder trotz Hinterlassen einer Benachrichtigung nicht im Büro erscheint, um das Schreiben abzuholen.

Vertragsbeendigungsdatum

Während im Falle einer Ablehnung der Annahme eines Schreibens der Arbeitnehmer dessen Inhalt zweifellos am Tag der Ablehnung hätte lesen können, und dieser Tag als Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses gilt, gestaltet sich die Bestimmung des Beendigungsdatums schwieriger, wenn der Zustellung eine Kündigungserklärung beigefügt war. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bietet hier jedoch Orientierung. Nach der geltenden Auffassung gilt ein Schreiben mit einer Kündigungserklärung spätestens am Tag nach deren Zustellung als zugestellt. In der Regel bietet die Kündigungserklärung dem Adressaten ausreichend Gelegenheit, sich mit der Kündigungserklärung vertraut zu machen (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. August 2023, I PSKP 21/22, LEX Nr. 3592112).

Beispiel

Der Arbeitgeber beschloss, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten fristlos zu beenden. Der Arbeitnehmer befand sich jedoch im Langzeitkrankenstand. Eine Kündigung auf diese Weise (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) ist auch bei berechtigter Abwesenheit des Arbeitnehmers möglich, weshalb der Arbeitgeber die Kündigung per Post versandte. Die erste Benachrichtigung wurde am 10. September, die zweite am 17. September versandt. Der Arbeitnehmer holte das Paket nicht bei der Post ab, sodass es an den Absender zurückgesandt wurde. Der Arbeitgeber kann den 11. September als Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses anerkennen und in der Arbeitsbescheinigung vermerken.

Zusammenfassung

Auch wenn der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben nicht erhält, wird der Arbeitsvertrag dennoch beendet. Der Arbeitgeber kann den Tag nach der ersten postalischen Benachrichtigung als Kündigungsdatum festlegen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 17. Oktober 2025.

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