Muss ein Unternehmen, das die estnische Körperschaftsteuer anwendet, eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen? Diese Frage kann sich nach der Analyse der Regelungen zur Pauschalsteuer auf Körperschaftseinkommen stellen. Die Bestimmungen des Kapitels 6b des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Titel „Pauschalsteuer auf Körperschaftseinkommen“ regeln umfassend und abschließend den Steuergegenstand, den Steuerwert, die Steuersätze sowie die Zahlungsbedingungen und -fristen der Pauschalsteuer. Daraus lässt sich schließen, dass alle Strukturelemente der Steuer vollständig abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang könnte man auch annehmen, dass ein vernünftiger Gesetzgeber die Anwendung anderer Bestimmungen des Gesetzes zur estnischen Körperschaftsteuer ausgeschlossen hat, sofern die Bestimmungen des Kapitels 6b nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Die Regelungen zur estnischen Körperschaftsteuer verweisen jedoch nicht auf die Bestimmungen zur Verrechnungspreisdokumentation (Artikel 11k–11t des Körperschaftsteuergesetzes). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Unternehmen, die der Pauschalsteuer auf Körperschaftseinkommen unterliegen, nicht nach den in Artikel 11k genannten Grundsätzen besteuert werden. 19, Artikel 24b, Artikel 24ca und Artikel 24d des Gesetzes.
Die Steuerbehörden widersprechen dieser Auffassung. Sie argumentieren, dass ein Unternehmen, das der estnischen Körperschaftsteuer unterliegt, bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Dazu gehört, dass weniger als 50 % der im vorangegangenen Steuerjahr erzielten Betriebseinnahmen aus Transaktionen mit verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 11a Absatz 1 Nummer 4 stammen dürfen – sofern diese Transaktionen keinen oder nur einen geringfügigen wirtschaftlichen Mehrwert generieren. Die Erfüllung dieser Voraussetzung verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Überwachung von Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. Darüber hinaus schließen die Bestimmungen des Gesetzes die Anwendung von Verrechnungspreisvorschriften durch Unternehmen, die der Pauschalbesteuerung unterliegen, nicht ausdrücklich aus. Es besteht kein Zweifel daran, dass bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen die Form der Einkommensbesteuerung dieser Unternehmen die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen (Artikel 11k – Artikel 11t) nicht ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Steuergesetzgebers ausschließen kann. Ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt fehlt in den Bestimmungen von Kapitel 6b des Körperschaftsteuergesetzes.
Trotz der Zweifel, die sich aus der systematischen Auslegung der Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes ergeben, sollte die Intention des Gesetzgebers in den vorliegenden Bestimmungen verstanden werden. Diese Intention schließt die Pflicht zur Dokumentation von Verrechnungspreisen für Steuerpflichtige, die der Pauschalbesteuerung ihrer Körperschaftseinkommen unterliegen, nicht aus. Um die eingangs gestellte Frage zu beantworten: Ein Unternehmen, das die estnische Körperschaftsteuer anwendet, ist – wie jedes andere Unternehmen, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt – zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet.
