Ein unbestreitbarer Vorteil der Pauschalbesteuerung von Körperschaftseinkommen, auch bekannt als estnische Körperschaftsteuer, besteht darin, dass Einkünfte erst dann besteuert werden, wenn sie im Unternehmen verbleiben oder für dessen Weiterentwicklung verwendet werden. Ziel der Einführung dieser Regelung im polnischen Rechtssystem war die Förderung der Unternehmensentwicklung. Laut Körperschaftsteuergesetz entsteht die estnische Körperschaftsteuerpflicht jedoch nicht nur bei Dividendenzahlungen an Aktionäre.
Gemäß Artikel 28m Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen neben Dividenden auch folgende Einkünfte der Besteuerung:
- Gewinn, der Verluste aus dem Zeitraum vor der Pauschalbesteuerung decken soll
- versteckte Gewinne (Einkommen aus versteckten Gewinnen)
- Aufwendungen, die nicht mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen (Einnahmen aus Aufwendungen, die nicht mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen)
- Der Überschuss des Marktwerts der übernommenen oder als Sachleistung eingebrachten Vermögenswerte über deren Steuerwert (Vermögenswertänderungsertrag) – im Falle einer Verschmelzung, Aufspaltung, Umwandlung von Unternehmen oder einer Sachleistung eines Unternehmens oder eines Teils seines Unternehmens.
- die Summe der in jedem Steuerjahr der Pauschalbesteuerung erzielten Nettogewinne in dem Teil, in dem diese Gewinne nicht als ausgeschüttete Gewinne oder zur Deckung von Verlusten verwendet wurden (Einkommen aus Nettogewinnen) – im Falle eines Steuerpflichtigen, der die Pauschalbesteuerung beendet hat
- Wie im Leitfaden zur Pauschalbesteuerung von Körperschaftseinkommen des Finanzministeriums dargelegt, ist Gegenstand der Besteuerung im Rahmen des Pauschalbesteuerungssystems grundsätzlich die tatsächliche Gewinnausschüttung eines pauschalbesteuerten Unternehmens, vorwiegend an seine Aktionäre. Die Regelungen beschränken sich jedoch nicht allein auf die Besteuerung von Dividenden, sondern umfassen auch andere Formen der Gewinnausschüttung aus dem während des Pauschalbesteuerungszeitraums erzielten Nettogewinn.
Zu den fragwürdigen Posten der genannten Liste gehören zweifellos verdeckte Gewinne. In Artikel 28m Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes definiert der Gesetzgeber diese als monetäre, nichtmonetäre, bezahlte, unentgeltliche oder teilweise bezahlte Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Recht auf Gewinnbeteiligung (ausgenommen ausgeschüttete Gewinne) gewährt werden und deren Begünstigter direkt oder indirekt ein Aktionär, Gesellschafter oder Partner oder ein mit dem Steuerpflichtigen oder einem solchen Aktionär, Gesellschafter oder Partner direkt oder indirekt verbundenes Unternehmen ist.
In den oben genannten Erläuterungen hat das Finanzministerium dargelegt, dass Einkünfte aus verdeckten Gewinnen aus jeglichen Vorteilen resultieren, die sich aus der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb einer Unternehmensgruppe ergeben, deren Begünstigter ein Gesellschafter oder ein anderes Unternehmen ist, das (direkt oder indirekt) mit dem Steuerpflichtigen (Unternehmen) oder dessen Gesellschafter verbunden ist. Damit ein Vorteil als verdeckter Gewinn gilt, muss er mit der Beeinflussung der Handlungen und Entscheidungen des der Pauschalbesteuerung unterliegenden Unternehmens in Zusammenhang stehen. Mit anderen Worten: Der Vorteil muss direkt oder indirekt aus Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen resultieren, unabhängig von deren Form. Ein als verdeckter Gewinn eingestufter Vorteil, an dem ein Gesellschafter eines der Pauschalbesteuerung unterliegenden Unternehmens beteiligt ist, kann im Rahmen eines einer Dividende gleichwertigen Vorteils bewertet werden. Ein solcher Vorteil entsteht unter anderem dann, wenn der Steuerpflichtige durch eine oder mehrere Rechtshandlungen denselben wirtschaftlichen Effekt erzielt, der durch die Ausschüttung von Gewinnen in Form einer Dividende erzielt würde.
Der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes äußerte sich außerdem in zahlreichen Einzelinterpretationen dazu, ob ein bestimmter Vorteil einen versteckten Gewinn darstellt oder nicht.
In der am 13. Mai 2022 veröffentlichten Auslegung (Ref.-Nr. 0111-KDIB1-3.4010.58.2022.2.IM) stellte die Auslegungsstelle fest, dass immaterielle Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, keine versteckten Gewinne darstellen, wenn:
- Die Vergütung wird zu marktüblichen Konditionen festgelegt.
- Die Beziehung zwischen dem Unternehmen und dem Aktionär hat keinen Einfluss auf die Bedingungen der Transaktion.
- Eine Vergütung ist nur für tatsächlich erbrachte Leistungen fällig.
In der am 25. Januar 2022 veröffentlichten Auslegung mit der Referenznummer 0111-KDIB1-2.4010.554.2021.2.AK stellte der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes jedoch fest, dass die von einem Unternehmen an einen Aktionär für die Anmietung von Immobilien gezahlte Miete, die für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit erforderlich sind, keine Einkünfte aus verdeckten Gewinnen darstellt, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Ebenso stellt der Preis für den Kauf von Waren von einem verbundenen Unternehmen zum Zweck ihres Weiterverkaufs durch ein Vertriebsunternehmen keinen versteckten Gewinn dar, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, wie der Direktor des Nationalen Steuerinformationsamtes in einer individuellen Auslegung vom 16. Februar 2023 feststellte.
Die Steuer auf verdeckte Gewinne gilt nicht für die Nutzung von Firmenwagen durch Angestellte und Vorstandsmitglieder, sofern diese nicht Gesellschafter sind (Auslegung vom 11. Januar 2023, Aktenzeichen 0114-KDIP2-1.4010.183.2022.1.PP). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall keine Pauschalbesteuerung des Körperschaftseinkommens erforderlich ist.
Der Gesetzgeber wies zudem darauf hin, dass Vergütungen an Aktionäre für die Ausübung eines Arbeitsverhältnisses oder die Tätigkeit als Vorstandsmitglied nicht als verdeckter Gewinn gelten. Wichtig ist jedoch, dass die monatliche Vergütung das Fünffache der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Unternehmen und der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Unternehmenssektor nicht übersteigt.
Bei Firmenwagen ist zu beachten, dass deren private Nutzung steuerpflichtig ist, sowohl durch Partner (versteckte Gewinne) als auch durch andere Personen (Ausgaben, die nicht mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen). Die Steuerbemessungsgrundlage beträgt in diesem Fall 50 % der durch die Fahrzeugnutzung entstandenen Kosten.
Die estnische Körperschaftsteuer stellt eine interessante Alternative zur traditionellen Unternehmensbesteuerung dar. Sie bietet vielen Steuerzahlern echte Vorteile. Allerdings müssen diese jede Ausgabe sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob sie eine Steuerpflicht auslöst.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 27. Februar 2023
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