In unserem vorherigen Artikel haben wir die Möglichkeit erörtert, mit einem Mitarbeiter während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Wettbewerbsverbotsvereinbarung abzuschließen. In diesem Artikel befassen wir uns mit der Frage der Wahrung der Vertraulichkeit innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Vertraulichkeitsvereinbarung

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung schützt Geschäftsgeheimnisse, d. h. Informationen, bei denen die zur Nutzung oder Verfügung über die Informationen berechtigte Person mit der gebotenen Sorgfalt Maßnahmen ergriffen hat, um deren Vertraulichkeit zu wahren.

In einer Vertraulichkeitsvereinbarung ist es entscheidend, die zu schützenden Informationen präzise zu definieren. Diese Vereinbarung stellt die gesetzlich vorgeschriebene formale Voraussetzung dafür dar, dass die Informationen als Geschäftsgeheimnis anerkannt und rechtlich geschützt werden.

Form des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung

Mit Abschluss eines Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es liegt im Interesse des Arbeitgebers, alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen zu klären, damit der Arbeitnehmer genau weiß, welche Daten besonders wertvolle Informationen darstellen. Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen keine separate Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorschreiben, ist es zum Schutz der Unternehmensinteressen ratsam, Art und Umfang der nicht offenzulegenden Informationen festzulegen, beispielsweise in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag selbst.

Sanktionen bei Verletzung der Geschäftsgeheimnisse

Die arbeitsrechtliche Doktrin besagt, dass es grundsätzlich unzulässig ist, in einer mit einem Arbeitnehmer geschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes während des Arbeitsverhältnisses festzulegen. Diese Auffassung wurde unter anderem vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik in seinen Richtlinien vom 7. April 2015 vertreten.

Gemäß der obigen Ausführungen ist ein Arbeitnehmer zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß gesonderten Bestimmungen verpflichtet. Er ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu schützen, dessen Eigentum zu wahren und die Vertraulichkeit von Informationen zu gewährleisten, deren Offenlegung dem Arbeitgeber schaden könnte. Es gilt allgemein als anerkannt, dass die Wahrung der Vertraulichkeit solcher Informationen eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber den Interessen des Arbeitgebers darstellt.

Im Falle der Verletzung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen haftet ein Arbeitnehmer, der durch Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung seiner Pflichten dem Arbeitgeber durch sein Verschulden einen Schaden zufügt, finanziell nach den im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Grundsätzen.

Es ist hervorzuheben, dass die Anwendung einer Vertragsstrafe in diesem Fall als mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar anzusehen ist. Gemäß Artikel 115 des Arbeitsgesetzbuches haftet ein Arbeitnehmer nur bis zur Höhe des dem Arbeitgeber tatsächlich entstandenen Schadens und lediglich für die schadensverursachenden Folgen seiner Handlung oder Unterlassung. Die Einführung einer Vertragsstrafe schränkt die finanzielle Haftung des Arbeitnehmers jedoch erheblich ein, indem sie den Arbeitgeber insbesondere von der Pflicht befreit, das Ausmaß des vom Arbeitnehmer (oder ehemaligen Arbeitnehmer) verursachten Schadens nachzuweisen. Dies ist zweifellos mit den Grundsätzen des Arbeitsrechts unvereinbar.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus zum 31. Mai 2024

Autor/Herausgeber der Reihe:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.