Letzte Woche haben wir das Konzept des elektronischen Geldes erläutert. Im heutigen Beitrag beschäftigen wir uns mit den Begriffen virtuelle Währung und Kryptowährung, die von Jahr zu Jahr an Popularität gewinnen. Ich werde versuchen, die Frage zu beantworten, was diese Begriffe gemäß den in der Republik Polen geltenden Bestimmungen bedeuten.
Der Begriff der virtuellen Währung findet sich in Artikel 2, Abschnitt 2, Nummer 26 des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden: Geldwäschegesetz). Bei der Definition der virtuellen Währung legte der Gesetzgeber zunächst dar, was sie nicht ist – er verwendete also eine sogenannte negative Definition. Anschließend beschrieb er gleichzeitig mehrere ihrer Merkmale.
Ausgehend vom positiven Teil der Definition wird virtuelle Währung gemäß der oben genannten Bestimmung als digitale Wertdarstellung verstanden, die in wirtschaftlichen Transaktionen gegen gesetzliches Zahlungsmittel eingetauscht und als Tauschmittel akzeptiert wird.
Der Gesetzgeber verwendete bewusst den Begriff „digitale Wertdarstellung“, um eine Kategorisierung dieses Konzepts innerhalb bereits etablierter zivilrechtlicher Institutionen zu vermeiden. Dies gilt zwar als praktikable Lösung, hat aber ein Konzept mit einer rechtlich uneindeutigen Struktur eingeführt.* Dieser Ansatz bietet einerseits deutlich mehr Interpretationsmöglichkeiten, lässt aber andererseits Zweifel daran aufkommen, wie virtuelle Währungen im Kontext des Zivil- oder Strafrechts zu behandeln sind.
Durch die Angabe der Konvertierbarkeit und Akzeptanz dieser Gelder bestätigt der Gesetzgeber eindeutig die Rechtmäßigkeit virtueller Währungen im Wirtschaftsleben. Darüber hinaus legt die gesetzliche Definition klar fest, dass sie elektronisch gespeichert und gehandelt werden können.
Kommen wir nun zum negativen Teil der Definition: Man sollte sich vor Augen halten, dass virtuelle Währung nicht Folgendes ist:
- Gesetzliches Zahlungsmittel, das von der Nationalbank Polens, ausländischen Zentralbanken oder anderen öffentlichen Verwaltungsstellen ausgegeben wird,
- eine internationale Rechnungseinheit, die von einer internationalen Organisation eingeführt und von den einzelnen Staaten, die dieser Organisation angehören oder mit ihr kooperieren, akzeptiert wird,
- elektronisches Geld im Sinne des Gesetzes vom 19. August 2011 über Zahlungsdienste,
- ein Finanzinstrument im Sinne des Gesetzes vom 29. Juli 2005 über den Handel mit Finanzinstrumenten,
- Wechsel oder Scheck.
Daher gelten die für die oben genannten Institutionen geltenden Vorschriften nicht für virtuelle Währungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Es ist jedoch schwierig, eine rechtliche Definition von Kryptowährung im nationalen Recht zu finden. Betrachtet man jedoch die Begründung des am 1. März 2018 verabschiedeten Entwurfs des Geldwäschegesetzes (AML-Gesetz), insbesondere den Abschnitt zum Begriff der virtuellen Währung, so heißt es dort: „Der Verfasser beabsichtigte, sowohl sogenannte Kryptowährungen als auch zentralisierte virtuelle Währungen in den Anwendungsbereich dieser Definition einzubeziehen.“ Daher kann man davon ausgehen, dass der im Geldwäschegesetz definierte Begriff der virtuellen Währung auch für Kryptowährungen gilt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Begriff der virtuellen Währung weiter gefasst ist und nicht jede virtuelle Währung eine Kryptowährung darstellt. Letztere ist eine spezielle Art von Kryptowährung, die Blockchain-Technologie und verwandte kryptografische Verfahren zur Aufzeichnung von Transaktionen nutzt. Es scheint jedoch nur eine Frage der Zeit, bis eine rechtliche Definition von Kryptowährung selbst in unserem Rechtssystem verankert wird oder die bestehende Definition der virtuellen Währung entsprechend angepasst wird.
* Rechts- und Steuerstatus virtueller Währungen im Kontext der Einführung der Definition einer rechtlichen virtuellen Währung in das polnische Recht, Konrad Stolarski, MOPOD Jahr 2018, Ausgabe 9, S. 28
** Warnung der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (KNF) zu den Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und Handel von Kryptoassets (einschließlich virtueller Währungen und Kryptowährungen) vom 12. Januar 2021 ( https://www.knf.gov.pl/knf/pl/komponenty/img/Os… )
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