Im heutigen Artikel setzen wir das Thema Vorkaufsrechte fort. Diesmal befassen wir uns mit den Vorkaufsrechten an Grundstücken, die unter die Standortentscheidung für das Nationale Datenverarbeitungszentrum fallen.

Das Nationale Datenverarbeitungszentrum (NDC) soll ein modernes Rechenzentrum sein, das die Kontinuität und Sicherheit der Ressourcen der öffentlichen Verwaltung gewährleistet. Es wird beispielsweise den Betrieb der staatlichen Register und der Regierungs-Cloud sicherstellen, die die Grundlage für die Bereitstellung von E-Services bilden, welche für das stabile Funktionieren der Gesellschaft und der staatlichen Verwaltung im Alltag und in Krisensituationen unerlässlich sind. Wie das Ministerium für Digitales mitteilte, ist der Bau des Nationalen Datenverarbeitungszentrums ( NDC ) eine der größten Investitionen der Regierung in Rechenzentren, und das für das Gesamtprojekt bereitgestellte Budget beläuft sich auf fast 830 Millionen PLN.

Das Vorkaufsrecht für das Nationale Datenverarbeitungszentrum ist in Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Nationalen Datenverarbeitungszentrum (im Folgenden „ Gesetz “) geregelt. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes hat der für Information zuständige Minister das Vorkaufsrecht für die Staatskasse im Falle des Verkaufs von Immobilien, des Nießbrauchsrechts, eines Miteigentumsanteils oder eines Anteils am Nießbrauchrecht an Immobilien, die unter die Standortentscheidung für die Investition im Zusammenhang mit dem Nationalen Datenverarbeitungszentrum fallen.

Das fragliche Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn der Käufer der von der Entscheidung betroffenen Immobilie Folgendes ist:

1) lokale Verwaltungseinheit,

2) Staatskasse,

3) eine Zweckgesellschaft gemäß dem Gesetz vom 10. Mai 2018 über den Zentralen Kommunikationshafen (nachfolgend „CPK-Gesetz“ genannt ) oder eine Gesellschaft gemäß Artikel 15 Absatz 1 des CPK-Gesetzes, d. h. eine Zweckgesellschaft, die selbstständig oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern Kapitalgesellschaften gründen und Anteile an anderen Gesellschaften erwerben, veräußern und veräußern kann,

4) eine Handelsrechtsgesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner die Staatskasse ist, die ein Übertragungsnetzbetreiber ist oder eine Lizenz zum Transport flüssiger Brennstoffe besitzt,

5) eine Handelsrechtsgesellschaft, die Betreiberin eines Gasverteilungssystems ist, im Falle des Erwerbs von Immobilien, die unter eine Entscheidung über die Standortbestimmung einer Investition im Zuständigkeitsbereich des Nationalen Datenverarbeitungszentrums für Zwecke im Zusammenhang mit dem Bau eines Gasverteilungssystems fallen,

6) eine Kapitalgesellschaft oder Kapitalgruppe, die in den Sektoren Elektrizität, Rohöl und Erdgas tätig ist, wobei die Immobilien zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Bau von Immobilien im Elektrizitätssektor erworben werden – Infrastruktur zur Erzeugung oder Übertragung von Elektrizität; im Rohölsektor – Infrastruktur zur Gewinnung, Raffination und Verarbeitung von Rohöl sowie zur Lagerung und zum Transport von Rohöl und Erdölprodukten durch Pipelines sowie Hafenterminals für den Umschlag dieser Produkte und von Rohöl; im Erdgassektor – Infrastruktur zur Produktion, Gewinnung, Raffination, Verarbeitung, Lagerung und zum Transport von Erdgas durch Pipelines und Flüssigerdgas-Terminals (LNG).

7) Nationalparks, im Falle des Erwerbs zu Naturschutzzwecken,

8) eine Einrichtung, die das Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Gestaltung des Agrarsystems ausübt,

9) eine dem Verkäufer nahestehende Person.

Der Erwerb von Grundstücken, die unter eine Entscheidung zur Festlegung des Standorts einer KCPD-Investition fallen, ist möglich, wenn die Zustimmung zum Erwerb auf Antrag des Käufers durch einen Verwaltungsakt des für die Digitalisierung zuständigen Ministers erteilt wird, vorausgesetzt, dass der Erwerb die Durchführung des Projekts nicht verhindert oder behindert. Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung zum Grundstückserwerb ist, dass der Erwerb den Betrieb der KCPD nicht gefährden darf.

Die Frist für die Einreichung einer Vorkaufsrechtserklärung durch die KCPD beträgt zwei Monate ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten beim für die Digitalisierung zuständigen Minister. Dieser Mitteilung sind ein Auszug aus dem Grundbuch für das von der Investitionsentscheidung betroffene Grundstück sowie ein Auszug aus dem Grundbuch oder eine Bescheinigung über die für das zu verkaufende Grundstück geführten Unterlagen beizufügen. Anstelle eines Grundbuchauszugs und der Bescheinigung können auch die Grundbuchnummer aus der zentralen Grundbuchdatenbank angegeben werden.

Es ist außerdem zu beachten, dass der Minister für Informationstechnologie, wenn der Verkaufspreis einer Immobilie erheblich von ihrem Marktwert abweicht, innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung einer entsprechenden Erklärung sein Vorkaufsrecht ausüben und ein Gericht mit der Festsetzung des angemessenen Preises beauftragen kann. In diesem Fall setzt das Gericht den Preis fest, der dem Marktwert der von der Entscheidung über die Festlegung des Investitionsstandorts im Rahmen des KCPD erfassten Immobilie gemäß den Bestimmungen des Immobilienverwaltungsgesetzes vom 21. August 1997 entspricht.

In diesem Artikel möchten wir Sie auf unseren neuesten Beitrag in der Reihe zum Thema Vorkaufsrecht aufmerksam machen, der sich mit diesen weniger gebräuchlichen Vorkaufsrechten befasst. Obwohl diese Rechte bei Immobilientransaktionen selten vorkommen, ist es wichtig, sie zu verstehen, da die Folgen ihrer Missachtung äußerst schwerwiegend sein können.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 5. Juli 2024

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