Es ist bereits bekannt, dass die meisten Unternehmer ab dem 1. Juli 2024 verpflichtet sein werden, Rechnungen im nationalen elektronischen Rechnungssystem (KSeF) auszustellen. Nur für Unternehmer, die von der subjektiven oder objektiven Ausnahme profitieren, wird diese Frist bis zum 1. Januar 2025 verschoben.

Ziel der Einführung des KSeF ist unter anderem die weitere Verringerung der Mehrwertsteuerlücke. Seit einigen Jahren führen Gesetzgeber weitere Instrumente ein, um diese Lücke zu schließen. So umfasst das Steuersystem beispielsweise bereits die Pflicht zur Einreichung von Standard-Prüfdateien (SAF-T), den Mechanismus der geteilten Zahlung, die Möglichkeit der vorübergehenden Sperrung eines Bankkontos sowie die Besteuerung von Transaktionen, die keine steuerlichen Folgen nach sich ziehen (die sogenannte GAAR – General Anti-Taxation Rule).

Das nationale E-Rechnungssystem ergänzt diese Systeme. Sobald eine Rechnung im System erstellt wird, wird sie zunächst den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt. Erst dann wird sie an den Kunden gesendet. Laut Finanzministerium erfolgt der gesamte Prozess in Echtzeit, sodass die Rechnung den Käufer innerhalb weniger Minuten erreichen sollte.

Führt die Einführung des KSeF jedoch lediglich zu zusätzlichen Verpflichtungen für Unternehmer und stellt sie eine weitere Ausweitung der Befugnisse der Steuerbehörden dar?

Ein unbestreitbarer Vorteil der Rechnungsstellung über das System ist die kurze Zustellungszeit an den Käufer. Eine kürzere Rechnungszustellungszeit bedeutet auch eine kürzere Zahlungsfrist. Wenn die Rechnung beispielsweise innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt fällig ist und die Zustellung per Post fünf Werktage (plus Samstag und Sonntag) dauert, kann der Verkäufer bis zu 14 Tage auf den Zahlungseingang warten.

Die Zustellung einer über die kenianische Steuerverwaltung (KSeF) ausgestellten Rechnung erfolgt am selben Tag, wodurch sich die oben genannte Frist auf 7 Tage verkürzt. Der Rechnungsempfänger kann die Annahme der Rechnung nicht verweigern, anders als beispielsweise bei Zustellung per Post oder E-Mail. Die Rechnung gilt als zugestellt, sobald eine Identifikationsnummer vergeben wurde. Daher ist es ausgeschlossen, dass der Empfänger die Benachrichtigung nicht erhält oder den Empfang nicht per E-Mail bestätigt. Dies reduziert den Bedarf von Unternehmen an Krediten zur Finanzierung ihres laufenden Geschäftsbetriebs und verbessert ihre Liquidität.

Ein unbestreitbarer Vorteil der Einführung eines elektronischen Systems ist die Dokumentenarchivierung. Das KSeF speichert Rechnungen zehn Jahre lang. Erstens entfallen für Unternehmen die Kosten für die Dokumentenaufbewahrung. Zweitens gehört das Problem fehlender Rechnungen der Vergangenheit an. Da die Rechnungen elektronisch vorliegen, sind sie für Unternehmen von überall aus zugänglich.

Die Implementierung von KSeF kann auch Kosten für die Anpassung bestehender Abrechnungssoftware an die neuen Anforderungen verursachen. Diese Kosten sind als indirekt mit den Erträgen verbundene Aufwendungen zu behandeln und können im Entstehungsmonat abgezogen werden. Wird jedoch eine Softwarelizenz erworben, ist diese im Register der immateriellen Vermögenswerte zu erfassen und abzuschreiben. In diesem Fall können die Kosten nicht als laufende Aufwendungen erfasst werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 25. August 2023

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