Die Abschreibung von Anlagevermögen ermöglicht niedrigere Steuern. Aufgrund der Änderungen im Rahmen des polnischen Abkommens war 2022 jedoch das letzte Jahr, in dem die Abschreibung von Wohnimmobilien und Gebäuden zulässig war (nur für solche, deren Abschreibung bereits begonnen hatte). Seit diesem Jahr können Steuerpflichtige die Abschreibungsbeträge für diese Vermögenswerte nicht mehr von ihren steuerlich absetzbaren Kosten abziehen. Diese Änderung war (und ist) umstritten, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Beibehaltung erworbener Rechte. Das Abschreibungsverbot gilt nicht nur für neu erworbene Immobilien, sondern auch für solche, deren Abschreibung bereits begonnen hat.

Die neuen Regelungen wurden jedoch vom Verwaltungsgericht Łódź angefochten. Der Fall betraf ein Unternehmen, das 2019/2020 Wohngebäude für gewerbliche Zwecke errichtet hatte. Es begann die Abschreibung dieser Gebäude vor dem 1. Januar 2022. Das Unternehmen beantragte beim Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes eine verbindliche Auskunft darüber, ob es die Abschreibungskosten für diese Immobilien bis zu deren vollständiger Abschreibung von seinen steuerlich absetzbaren Kosten abziehen könne.

Das Auslegungsgremium kam unter Berufung auf die Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes zu dem Schluss, dass dem Steuerpflichtigen ein solches Recht nicht zustehe, da das Gesetz die Möglichkeit der Abschreibung von Wohnimmobilien ausdrücklich ausschließe.

Das Verwaltungsgericht der Provinz Łódź teilte diese Auffassung jedoch nicht und hob die beanstandete Auslegung im Rahmen der Beschwerde des Steuerpflichtigen auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Regelungen, die die Abschreibung von Wohnimmobilien verbieten, eindeutig mit dem in Artikel 2 der Verfassung verankerten Grundsatz des Eigentumsrechts unvereinbar seien. Daher seien die Bestimmungen der Verfassung unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

Das Verwaltungsgericht führte eine dezentrale Verfassungsprüfung durch, die eigentlich dem Verfassungsgericht zusteht. Dieses Vorgehen ist jedoch auch für den Obersten Verwaltungsgerichtshof zulässig. In seinem Urteil vom 16. November 2022 (Az. III OSK 2528/21) stellte dieser fest: „Die Anwesenheit unrechtmäßig ernannter Richter am Verfassungsgerichtshof führt dazu, dass das gesamte polnische Verfassungsgericht von Rechtswidrigkeit ‚infiziert‘ ist und somit seine Fähigkeit, rechtmäßig zu urteilen, faktisch verloren hat, da mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens einer der sogenannten ‚Nachfolger‘ dem Richterkollegium angehören wird.“ Dieses Urteil gab den Verwaltungsgerichten grünes Licht, die Verfassung direkt anzuwenden und dabei gesetzliche Bestimmungen zu umgehen.

Die Aufhebung der ergangenen Auslegung bedeutet nicht, dass die Bestimmung, die die Abschreibung von Wohnimmobilien verbietet, aus dem Rechtssystem verschwindet. Dieses Urteil stellt jedoch eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung dar. Dem Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes steht es weiterhin frei, Kassationsbeschwerde einzulegen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird der Fall vom Obersten Verwaltungsgericht geprüft. Sollte das Oberste Verwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Łódź (und damit dem Steuerpflichtigen) zustimmen, würde dies die Möglichkeit einer weiteren Abschreibung von Wohnimmobilien eröffnen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 17. Juli 2023

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