Am letzten Montag im April wurde auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums ein Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Waren- und Dienstleistungssteuer sowie bestimmter anderer Gesetze, die das nationale E-Rechnungssystem betreffen, veröffentlicht.
Das vorliegende Projekt geht davon aus, dass KSeF ab dem 1. Februar 2026 sowohl für aktive als auch für befreite Mehrwertsteuerzahler verpflichtend sein wird.
Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens des verbindlichen KSeF wurden auch andere Termine für zusätzliche Verschiebungen von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des KSeF verschoben, d.h.:
1) den Zeitraum, in dem Steuerpflichtige während der Übergangszeit nach Einführung der KSeF-Pflicht weiterhin Rechnungen aus der Registrierkasse in der bisherigen Weise ausstellen können;
2) die Verschiebung der Pflicht zur Zahlung per Überweisung mit der KSeF-Nummer;
3) die Verschiebung von Strafen für Steuerpflichtige wegen Fehlern im Zusammenhang mit der Anwendung der KSeF-Pflicht.
Die Übergangsfrist für Steuerpflichtige, die vereinfachte Rechnungen ausstellen, läuft vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2026. Während dieser Zeit können sie Rechnungen nach den geltenden Bestimmungen ausstellen. Für steuerbefreite Steuerpflichtige gibt es jedoch keine Übergangsfrist.
Die Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung zum nationalen E-Rechnungssystem ist auf die Ergebnisse einer Prüfung und die noch unzureichende Vorbereitung der Unternehmen auf die neue Lösung zurückzuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt lediglich das Inkrafttreten der neuen Verordnung. Das Finanzministerium führte jedoch Konsultationen mit der Wirtschaft durch. Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurden im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt. Das Finanzministerium plant, hierzu einen separaten Gesetzentwurf zu veröffentlichen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des E-Rechnungssystems in Polen und der zahlreichen Anmerkungen und Vorbehalte von Unternehmen, insbesondere von Buchhaltern, die am stärksten von der Systemumsetzung betroffen sein werden, könnten die vom Finanzministerium vorgenommenen Änderungen so weitreichend sein, dass das Inkrafttreten des nationalen E-Rechnungssystems am 1. Februar 2026 nicht mehr allzu fern ist. Dies gilt insbesondere, da der Entwurf der inhaltlichen Änderungen am nationalen E-Rechnungssystem noch nicht veröffentlicht wurde.
Es ist erfreulich, dass der amtierende Finanzminister auf die Steuerzahler gehört und die Einführung des KSeF verschoben hat. Doch stellt sich die Frage: Was geschieht mit Unternehmen, denen bereits Kosten für die Implementierung dieses Systems entstanden sind? Natürlich können sie die Ausgaben steuerlich geltend machen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Änderungen des KSeF eine Anpassung bestehender Buchhaltungssoftware oder die Anschaffung komplett neuer Software erfordert hätten.
Wir werden Sie über alle Neuigkeiten im Zusammenhang mit der Einführung des nationalen E-Rechnungssystems auf dem Laufenden halten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 2. Mai 2024
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