Wir alle haben schon einmal einen Vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen. Bekanntermaßen ist das Unternehmen aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die stärkere Vertragspartei, während wir als Verbraucher die schwächere sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zahlreiche Bestimmungen zum Vertragsschluss und damit zum Schutz der Verbraucher vor marktbeherrschenden Unternehmen. Worauf sollten wir also achten? Was sollte nicht in einem Vertrag stehen?
Die größte Gefahr geht von unfairen Vertragsklauseln aus. Gemäß Artikel 3851 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt es sich dabei um Bestimmungen, die ausschließlich zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten und vom Unternehmer in den Vertrag aufgenommen wurden. Sie verstoßen gegen die guten Sitten und verletzen die Interessen der anderen Vertragspartei erheblich. Missbräuchliche Vertragsklauseln finden nur Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, nicht jedoch auf Verträge zwischen Unternehmern selbst. Sie gelten auch nicht für Situationen zwischen zwei Privatpersonen, deren Vertrag in keinem Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Denn im Verhältnis zum Unternehmer ist der Verbraucher die schwächere Partei, die geschützt werden muss. Bei Verträgen zwischen Unternehmern hingegen sind beide Parteien gleichberechtigt. Daher können die Parteien ihre Verträge nach eigenem Ermessen gestalten, da die Unternehmer über das erforderliche Wissen und die Qualifikation verfügen, solche Verträge abzuschließen und somit auch wissen, welche Bestimmungen für sie nachteilig sein könnten. Die Bevorzugung eines Unternehmers würde einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs darstellen.
Verbotene Klauseln sind häufig in Standardvertragsformularen enthalten. Verbraucher sollten den Vertrag daher sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ihre Pflichten und Rechte nicht zu ihren Ungunsten formuliert sind. Bei Standardvertragsformularen schließt der Verbraucher einen unabänderlichen Vertrag ab, dessen Inhalt nicht geändert werden kann. Um die schwächere Partei zu schützen, hat der Gesetzgeber daher im Bürgerlichen Gesetzbuch verbotene Vertragsklauseln eingeführt. Diese dürfen, wie der Name schon sagt, nicht in einen Vertrag aufgenommen werden. Sie sind in Artikel 3853 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeführt, diese Liste ist jedoch nicht abschließend. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Bestimmung, die nicht in Artikel 3853 aufgeführt ist, kann die Angelegenheit vor Gericht gebracht werden. Beispiele für solche Klauseln sind Bestimmungen, die:
- Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gegenüber dem Verbraucher für Personenschäden;
- die Haftung gegenüber dem Verbraucher für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung einer Verpflichtung ausschließen oder erheblich einschränken;
- den Vertragsabschluss von der Zusage des Verbrauchers abhängig zu machen, künftig weitere Verträge ähnlicher Art abzuschließen;
- den Abschluss, den Inhalt oder die Erfüllung eines Vertrags vom Abschluss eines anderen Vertrags abhängig machen, der in keinem direkten Zusammenhang mit dem Vertrag steht, der die betreffende Bestimmung enthält;
- Ausgenommen ist die Verpflichtung, dem Verbraucher die für eine nicht vollständig oder teilweise erbrachte Leistung geleistete Zahlung zurückzuerstatten, wenn der Verbraucher beschließt, den Vertrag nicht abzuschließen oder ihn nicht auszuführen.
Was sollte ein Verbraucher tun, wenn er auf einen Vertrag mit unfairen Klauseln stößt? Die erste und einfachste Lösung ist, den Unternehmer auf die fehlerhaften Bestimmungen hinzuweisen. Möglicherweise lassen sich die Bedingungen in einem zukünftigen Vertrag ändern. Es empfiehlt sich, einen Anwalt hinzuzuziehen, um Versäumnisse zu vermeiden und Unklarheiten bezüglich des Vertragsinhalts zu beseitigen. Der Verbraucher hat außerdem das Recht, beim Wettbewerbs- und Verbraucherschutzgericht Beschwerde einzulegen. Dieses Gericht wird die Bestimmungen für unfair erklären. Es handelt sich dabei um eine abstrakte Überprüfung, da der Beschwerdeführer nicht an den Vertrag gebunden sein muss. Verlangt der Unternehmer dennoch die Einhaltung dieser Bestimmungen, kann der Verbraucher eine sachliche Überprüfung beantragen. Diese unterscheidet sich von der abstrakten Überprüfung dadurch, dass der konkrete Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher geprüft wird. Die Feststellung der Unfairness einzelner Vertragsbestimmungen durch das Gericht führt selbstverständlich nicht zur Ungültigkeit des gesamten Vertrags. Lediglich die unvereinbaren Bestimmungen sind für den Verbraucher nicht bindend, die übrigen Bestimmungen bleiben gültig. Hat der Verbraucher den Vertrag bereits unterzeichnet, kann er bei einem ordentlichen Gericht beantragen, die betreffenden Bestimmungen für nichtig erklären zu lassen.
Darüber hinaus werden regelmäßig Überprüfungen der Einhaltung allgemeiner Vorschriften bei Standardverträgen durchgeführt. Die Liste der geprüften Verträge ist auf der Website des UOKiK (Ministerium für Wettbewerb und Verbraucherschutz) abrufbar. Das Amt, die Wettbewerbsbeauftragten der Gemeinden und Bezirke, Nichtregierungsorganisationen und Verbraucher haben das Recht, beim Gericht für Wettbewerb und Verbraucherschutz Klage zu erheben. Verbraucher können sich auch direkt an das Amt wenden. Daraufhin werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu prüfen, ob nicht nur die Interessen des beschwerdeführenden Verbrauchers, sondern auch die Interessen aller potenziellen Vertragspartner des betreffenden Unternehmers verletzt wurden. Das Amt ordnet dem Unternehmer bestimmte Maßnahmen an. Kommt der Unternehmer dieser Anordnung nicht nach, kann er mit einer Geldbuße belegt werden.
Wie bereits erwähnt, enthalten Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern häufig unfaire Klauseln. In solchen Fällen ist es ratsam, den Vertrag sorgfältig auf die Einhaltung geltender Vorschriften zu prüfen. Werden unfaire Klauseln festgestellt, sollte man das Gespräch mit dem Geschäftsinhaber suchen und, falls keine Einigung erzielt werden kann, rechtliche Schritte einleiten.
