Massenentlassungen sind ein besonderes Verfahren zur Beendigung eines Arbeitsvertrags aus Gründen, die dem Arbeitgeber zuzuschreiben sind. Massenentlassungen erfolgen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber beschäftigt mindestens 20 Arbeitnehmer, und die Gründe für die Entlassungen sind dem Arbeitgeber zuzuschreiben.

Massenentlassungen müssen mindestens Folgendes umfassen:

  • 10 Mitarbeiter, wenn der Arbeitgeber weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt
  • 10 % der Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber mindestens 100, aber weniger als 300 Beschäftigte hat
  • 30 Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber mindestens 300 oder mehr Beschäftigte hat.

Eine weitere Bedingung ist, dass die Krankschreibung innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen erfolgen muss.

Letztlich erfolgt die Beendigung des Arbeitsvertrags aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle des Arbeitgebers liegen, durch Kündigung oder durch Vereinbarung der Parteien auf Initiative des Arbeitgebers.

Arbeitgeberinitiative

Allerdings lassen die Lehre und die Rechtsprechung Zweifel an der Initiative des Arbeitgebers aufkommen, die nicht nur als die tatsächliche Übergabe dieses Dokuments durch den Arbeitgeber verstanden werden kann, sondern auch als dessen Erstellung durch den Arbeitnehmer als Reaktion auf einen Vorschlag des Arbeitgebers.

Es ist wichtig, die Problematik der aufkommenden Praxis des sogenannten „Freiwilligen Abfindungsprogramms“ (VRP) zu beachten. Laut Oberstem Gerichtshof stellen solche Vereinbarungen keine Rechtsquelle dar. Nach geltender Rechtsprechung hängt die Beurteilung eines solchen Dokuments maßgeblich von seinem Inhalt ab. Besteht es aus einem Angebot zum Ausscheiden unter bestimmten Bedingungen, ohne Angabe der Anzahl oder Dauer des Angebots, so sind Massenentlassungsverfahren nicht erforderlich, selbst wenn die tatsächliche Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter die gesetzliche Schwelle überschreitet.

Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Massenentlassungen können in Betracht gezogen werden, wenn Arbeitsverhältnisse aus Gründen beendet werden müssen, die nicht im Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer liegen, sondern beispielsweise im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, vorwiegend aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder organisatorischer Veränderungen. So führt der Oberste Gerichtshof beispielsweise an, dass eine sinkende Nachfrage nach Rechtsdienstleistungen einen Kündigungsgrund für den Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts darstellt. Die Beurteilung, ob eine solche Kündigung wirksam ist, beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Prüfung der Gültigkeit und Wirksamkeit der für die Auswahl der Mitarbeiter für die jeweilige Position angewandten Kriterien.

Massenentlassungen und Abfindungen

Entlassene Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Demnach hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von:

  • 1 Monatsgehalt (bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 2 Jahren);
  • 2 Monatsgehälter (bei einer Beschäftigungsdauer von 2 bis 8 Jahren);
  • Drei Monatsgehälter, wenn der Arbeitnehmer seit über 8 Jahren bei dem betreffenden Arbeitgeber beschäftigt ist.

Die maximale Abfindung darf das 15-fache des Mindestlohns nicht übersteigen.

Wiedereinstellung eines Mitarbeiters

Verbessert sich die finanzielle Lage des Arbeitgebers, hat ein im Rahmen einer Massenentlassung entlassener Mitarbeiter Vorrang bei der Wiedereinstellung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er in seine vorherige Position, zum gleichen Gehalt oder zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie vor der Entlassung zurückkehren kann.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen entlassenen Arbeitnehmer wieder einzustellen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber stellt die Arbeitnehmer in derselben Berufsgruppe wieder ein;
  • Der entlassene Arbeitnehmer hat seine Absicht mitgeteilt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber aufzunehmen;
  • Seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters im Rahmen der Massenentlassung sind weniger als 15 Monate vergangen.

Wenn ein Arbeitgeber einen zuvor entlassenen Mitarbeiter trotz Erfüllung der oben genannten Bedingungen nicht wieder einstellt, riskiert er eine Klage auf Wiedereinstellung und Entschädigung. Die Entschädigung deckt die Dauer der Arbeitslosigkeit ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung verpflichtet ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 9. Mai 2024.

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