Subsidiärer Schutz ist eine besondere Form des internationalen Schutzes, die gewährt wird, wenn die Rückkehr eines Ausländers in sein Heimatland die Gefahr schwerer Schäden birgt. Zuständige Behörde für Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes ist der Leiter des Ausländeramtes. Gegen Entscheidungen des Leiters des Ausländeramtes kann beim Flüchtlingsrat, der höchsten Beschwerdeinstanz, Berufung eingelegt werden. Erfüllt ein Antragsteller für internationalen Schutz nicht die Kriterien für den Flüchtlingsstatus, kann ihm subsidiärer Schutz gewährt werden. Gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über die Gewährung von Schutz an Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen (Gesetzblatt 2022, Pos. 1264) wird subsidiärer Schutz einem Ausländer gewährt, der die Kriterien für den Flüchtlingsstatus nicht erfüllt und dessen Rückkehr in sein Herkunftsland die Gefahr schwerer Schäden bergen würde, weil:
- die Todesstrafe verhängen oder die Hinrichtung durchführen
- Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
- Eine ernsthafte und individuelle Bedrohung der Gesundheit oder des Lebens, die sich aus dem weitverbreiteten Einsatz von Gewalt gegen Zivilisten in einer Situation internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikte ergibt.
Einem Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wird, wird das Recht auf Aufenthalt in Polen zuerkannt. Dieser Aufenthaltstitel, der den subsidiären Schutz darstellt, ist grundsätzlich unbefristet, die Gültigkeitsdauer bezieht sich jedoch auf die damit verbundenen Dokumente. Im Falle des subsidiären Schutzes wird eine Aufenthaltskarte für zwei Jahre ausgestellt. Ausländer mit einer solchen Karte haben freien Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und können daher von Arbeitgebern ohne zusätzliche Dokumente (Arbeitserlaubnis, Arbeitsvertrag) eingestellt werden. Nach Ablauf der Aufenthaltskarte wird dem Ausländer eine neue Karte für denselben Zeitraum ausgestellt.
Es ist wichtig zu wissen, dass subsidiärer Schutz nicht dasselbe ist wie der Flüchtlingsstatus, auch wenn der Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln gering ist. Für die Gewährung des Flüchtlingsstatus müssen spezifischere Kriterien erfüllt sein, weshalb das Ausländeramt mehr Entscheidungen über subsidiären Schutz als über den Flüchtlingsstatus trifft. Laut Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person, die sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit befindet und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder will, weil sie diese Furcht nicht hat“. Dies bedeutet, dass der Flüchtlingsstatus für Personen gilt, die aufgrund von Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung im Ausland Schutz suchen. Die Liste der Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz ist jedoch deutlich umfangreicher. Vereinfacht gesagt: Jeder Flüchtling hat Anspruch auf subsidiären Schutz, aber nicht jeder, dem dieser Schutz gewährt wird, kann den Flüchtlingsstatus erhalten. In beiden Fällen hat der Ausländer ähnliche Rechte und Pflichten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der Flüchtling eine Aufenthaltskarte für drei Jahre erhält, nicht für zwei Jahre wie im Falle des subsidiären Schutzes, und zusätzlich den Genfer Reisepass erhält, der ab Ausstellungsdatum zwei Jahre gültig ist.
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