Gemäß der gesetzlichen Definition in Artikel 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nachfolgend „Gesetz“ genannt) ist ein Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis, das durch eine äußere Ursache hervorgerufen wird, zu einer Verletzung oder zum Tod führt und mit der in folgenden Situationen ausgeführten Arbeit zusammenhängt:
- während der/die Mitarbeiter/in seine/ihre normalen Aufgaben ausführt oder Anweisungen von Vorgesetzten befolgt,
- bei der Ausführung von Tätigkeiten für den Arbeitgeber, auch ohne dessen Anweisungen,
- solange sich der Arbeitnehmer auf dem Weg zwischen dem Sitz des Arbeitgebers und dem Arbeitsort befindet und dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Alle oben genannten Elemente müssen gleichzeitig vorliegen, damit ein Ereignis als Arbeitsunfall gilt. Einem bei einem solchen Unfall verletzten Arbeitnehmer stehen je nach den Umständen des Ereignisses, dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung und den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts verschiedene Leistungen und Ansprüche zu. Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht der Leistungen für verletzte Arbeitnehmer:
I. Leistungen bei Arbeitsunfällen
- Einmalige Entschädigung – Diese wird gezahlt, wenn der Unfall zu einer dauerhaften oder langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung, der anhand einer Prozenttabelle ermittelt wird.
- Unfallrente – Diese Rente wird an Arbeitnehmer gezahlt, die aufgrund eines Unfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden sind. Ihre Höhe hängt vom vorherigen Gehalt, dem Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie den Beitrags- und beitragsfreien Zeiten ab.
- Kostenübernahme für medizinische Behandlung und Rehabilitation – Der Verletzte hat Anspruch auf Erstattung der medizinischen Behandlung und Rehabilitationskosten, die zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Kosten können Krankenhausaufenthalte, Rehabilitation, Medikamente, Prothesen und die Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der behinderten Person umfassen.
II. Verfahren zur Meldung eines Arbeitsunfalls
Der verletzte Mitarbeiter oder sein Vorgesetzter sollte den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Dieser ist verpflichtet, eine Unfalluntersuchung durchzuführen, um die Umstände und Ursachen des Vorfalls zu ermitteln. Der Unfalluntersuchungsausschuss erstellt einen Unfallbericht, der als Grundlage für die Beantragung von Leistungen dient.
III. Rechtsmittel und weitere rechtliche Schritte
- Beschwerde gegen die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS ) – Wenn die Sozialversicherungsanstalt die Gewährung von Leistungen ablehnt oder die Höhe der Entschädigung auf einen vom Arbeitnehmer als unzureichend erachteten Betrag festsetzt, besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung beim Arbeits- und Sozialversicherungsgericht Beschwerde einzulegen.
- Zivilklage gegen den Arbeitgeber – Im Falle grober Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers, wie etwa fehlender persönlicher Schutzausrüstung oder Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen, kann der Arbeitnehmer eine Zivilklage erheben und eine zusätzliche Entschädigung fordern.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte. Wir unterstützen Sie in jeder Phase des Verfahrens, um die Ihnen zustehende Entschädigung zu erhalten.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 13. November 2024
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