Staffelsteuer, Pauschalsteuer, Einmalzahlung… Staffelsteuer, Pauschalsteuer, Pauschalsteuer… Nur noch ein Monat, um Ihre Besteuerungsmethode für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und eingetragene Lebenspartnerschaften zu wählen. Überlassen Sie Ihre Entscheidung nicht dem Zufall. Wenn Sie verstehen, wie die Steuer bei den verschiedenen Besteuerungsmethoden berechnet wird und eine fundierte Entscheidung treffen, können Sie Geld sparen. In der heutigen Folge von „Steuern im Überblick“ besprechen wir, wer zur Pauschalsteuer, wer zur Einmalzahlung und wer zur Staffelsteuer wechseln sollte.

Steuersatz

Dies ist die „Standard“-Besteuerungsform. Sie gilt beispielsweise für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder Mandatsverträgen. Dabei erhöht sich der Steuersatz, sobald eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird.

Bei der Besteuerung (als einziger Steuerform) wird der Steuerfreibetrag angewendet. Das bedeutet, dass Einnahmen (die Vergütung des Auftragnehmers abzüglich der entstandenen Kosten) bis zu 30.000 PLN nicht besteuert werden.

Übersteigt Ihr Einkommen den Steuerfreibetrag, wird der darüber hinausgehende Betrag bis zu 120.000 PLN mit 12 % besteuert. Verdienen Sie mehr, wird der über 120.000 PLN hinausgehende Betrag mit 32 % besteuert.

Beispiel:

Einkommen: 30.000 PLN, Steuer: 0 PLN

Einkommen: 60.000 PLN, Steuern: (60.000–30.000 PLN) x 12 % = 3.600 PLN

Einkommen: 180.000 PLN, Steuern: (180.000–120.000 PLN) x 32 % + (120.000–30.000 PLN) x 12 % = 30.000 PLN

Hinweis: Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, die nach einem Steuersatz besteuert werden, werden mit Einkünften aus Arbeitsverträgen und anderen Einkunftsquellen, die nach diesem Steuersatz besteuert werden, addiert.

Neben der Steuer selbst hängt die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge auch von der Steuerart ab. Gemäß dem Steuersatz beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 9 % des Einkommens. Es gibt keinen Steuerfreibetrag.

Pauschalsteuer

Die Pauschalsteuer unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von der Stufensteuer. Erstens gibt es keinen Steuerfreibetrag; die Steuer wird auf den ersten Złoty des Einkommens erhoben. Zweitens gibt es keine Steuerklassen. Das Einkommen wird unabhängig von seiner Höhe mit 19 % besteuert.

Beispiel:

Einkommen: 30.000 PLN, Steuern: 5.700 PLN

Einkommen: 60.000 PLN, Steuern: 11.400 PLN

Einkommen: 180.000 PLN, Steuern: (180.000–120.000 PLN) x 32 % + (120.000–30.000 PLN) x 12 % = 34.200 PLN

Bei der Pauschalsteuer ist der Beitragssatz zur Krankenversicherung niedriger als im regulären Steuersatz. Er beträgt 4,9 %.

Eine Pauschalsumme

Die Pauschalsteuer auf das erzielte Einkommen unterscheidet sich grundlegend von den bisherigen Besteuerungsmethoden. Während bei der gestaffelten Steuer und der Flat Tax die Steuer auf das Einkommen erhoben wird, wird die Pauschalsteuer auf die Einnahmen (Zahlungen von Auftragnehmern ohne Abzug der Kosten) fällig. Diese Besteuerungsform ist daher vorteilhaft für Personen, die keine oder nur geringe Kosten verursachen. Der Steuersatz richtet sich nicht nach der Höhe des erzielten Einkommens, sondern nach der Art der Geschäftstätigkeit. Den anwendbaren Steuersatz finden Sie in Artikel 12 des Gesetzes über die Pauschalsteuer auf bestimmte Einkünfte natürlicher Personen. Zum Beispiel:

  • Freiberufler – 17 %
  • Werbedienstleistungen – 15 %
  • Gesundheitswesen – 14 %
  • Bildungsdienstleistungen – 8,5 %
  • Gastronomietätigkeiten (ausgenommen der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,5 %) – 3 %

Bitte beachten Sie: Die Pauschalzahlung ist nicht zulässig, wenn die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder der Personengesellschaft 2.000.000 EUR übersteigen.

Der pauschale Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 9 %. Die Berechnungsgrundlage hängt jedoch vom im Laufe des Jahres erzielten Einkommen ab und gestaltet sich wie folgt:

  • 0 % des Durchschnittsgehalts bei einem Jahreseinkommen bis zu 60.000 PLN;
  • 100 % des Durchschnittsgehalts bei einem Jahreseinkommen von 60.000 PLN bis 300.000 PLN;
  • 180 % des Durchschnittsgehalts bei einem Jahreseinkommen über 300.000 PLN.

Bis wann kann ich wählen?

Die Wahl der Besteuerungsmethode erfolgt durch Abgabe einer Erklärung an Ihr Finanzamt. Diese Erklärung muss bis zum 20. des Folgemonats nach dem Monat, in dem die ersten Einkünfte erzielt wurden, eingereicht werden. Für bestehende Unternehmen (offene Handelsgesellschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften) ist dies in der Regel der 20. Februar. Für im Laufe des Jahres gegründete Unternehmen ist es üblicherweise der 20. des Folgemonats nach der Eröffnung.

Wenn Sie nicht wissen, welche Besteuerungsform Sie wählen sollen, oder wenn Sie sich fragen, ob die aktuelle Form für Sie die richtige ist, empfehlen wir Ihnen, sich mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 17. Januar 2025

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