Eine scheinbar ungewöhnliche Situation: Ein Grabstein wird beschädigt oder stürzt ein und verletzt einen Friedhofsbesucher. Obwohl solche Vorfälle selten sind, haben sie schwerwiegende rechtliche Konsequenzen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Warschau vom 15. Oktober 2020 (Az. I ACa 76/20) zeigt, dass die Verantwortlichkeit für ein solches Ereignis keineswegs eindeutig ist und die Klärung, wer tatsächlich für die Instandhaltung des Grabmals zuständig war, von entscheidender Bedeutung ist.

Der Fall betraf einen Unfall, bei dem ein Besucher eines Grabes verletzt wurde, als der Grabstein einstürzte. Der Verletzte forderte Schadensersatz und argumentierte, der Vorfall sei auf die Fahrlässigkeit des Friedhofsverwalters zurückzuführen, der den technischen Zustand der Gräber nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Das Gericht musste entscheiden, ob die Haftung in diesem Fall beim Friedhofsverwalter, dem Grabinhaber oder dem Bauunternehmer lag, der den Grabstein Jahre zuvor errichtet hatte.

Das Berufungsgericht bestätigte, dass die Verantwortung für die Sicherheit auf dem Friedhof geteilt ist, jedoch innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen. Der Friedhofsverwalter ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Gelände verantwortlich – nicht aber für den Zustand jedes einzelnen Grabes. Der Grabinhaber (bzw. Grabpfleger) ist verpflichtet, den baulichen Zustand des Grabes zu erhalten und etwaige Schäden zu beheben. In diesem Sinne fällt der Einsturz einer Grabplatte, die Teil eines bestimmten Grabsteins ist, primär in die Verantwortung des Grabinhabers, nicht in die des Friedhofsverwalters.

Das Gericht stellte fest, dass die Situation anders wäre, wenn der Schaden auf Fahrlässigkeit in der Friedhofsinfrastruktur zurückzuführen wäre – beispielsweise auf einen eingestürzten Weg, einen beschädigten Zaun oder unsachgemäße Baumpflege. In solchen Fällen könnte der Friedhofsverwalter nach allgemeinen Grundsätzen haftbar gemacht werden. Im vorliegenden Fall betraf der Schaden jedoch ein Privatgrundstück – ein Grab, dessen Instandhaltung in der Verantwortung des Grabnutzers liegt.

Folglich stellte das Gericht fest, dass für den Friedhofsverwalter keine deliktische Haftung vorlag, da ihm keine fahrlässige Pflichtverletzung unterlag. Der Vorfall war ein Unfall, der auf natürlichen Materialverschleiß und mangelnde Instandhaltung zurückzuführen war, wofür der Friedhofsverwalter die Verantwortung trägt.

Dieses Urteil hat weitreichende praktische Konsequenzen. Es zeigt, dass die Haftung für Schäden an Friedhöfen nicht unbegrenzt ist – selbst wenn Schäden auf dem Gelände entstehen, kann der Friedhofsverwalter nicht automatisch haftbar gemacht werden. Für Familien, denen Gräber gehören, ist dies eine wichtige Erinnerung an ihre Pflicht, diese regelmäßig zu inspizieren und instand zu halten.

Im Kontext des Schadensersatzrechts verdeutlicht dieses Urteil, dass für die Beurteilung der Haftung nicht nur der Ort des Schadenseintritts, sondern vor allem die Quelle der Sorgfaltspflicht entscheidend ist. Deliktshaftung erfordert den Nachweis sowohl eines Verschuldens als auch eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Unterlassung und dem Schaden – und in solchen Fällen ist es schwierig nachzuweisen, dass der Verwalter den im Privatgrab entstandenen Schaden realistischerweise hätte verhindern können.

In der Praxis bedeutet dies, dass Friedhofsbesucher Vorsicht walten lassen und Grabinhaber ihre Gräber regelmäßig kontrollieren sollten. Friedhofsverwalter sind zwar zu allgemeinen Sicherheitsinspektionen verpflichtet, müssen aber nicht jeden Grabstein permanent überwachen. Zivilrechtlich betrachtet ist dieses Urteil ein Beispiel für die korrekte Anwendung der Grundsätze der Deliktshaftung und die Pflichtentrennung zwischen Friedhofsverwalter und Grundstückseigentümer. Es zeigt zudem, dass die Haftungsgrenzen für Schäden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Möglichkeiten zur Schadensverhütung angemessen festgelegt werden müssen.


Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 15. Oktober 2025.

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