Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag sind krankenversichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall Krankengeld zahlt (vorausgesetzt, die Wartezeit wird eingehalten).

Die Wartezeit ist die Anzahl der Krankheitstage, die vergehen müssen, bevor der Versicherte (Arbeitnehmer) Anspruch auf Krankengeld hat. Sie beträgt 30 Tage (bei Pflichtversicherung) und 90 Tage (bei freiwilliger Versicherung).

Nach den geltenden Bestimmungen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers für die ersten 33 Tage der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit jedoch an, werden ab dem 34. Tag Krankengeldleistungen von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) gezahlt. Somit übernimmt der Arbeitgeber das Gehalt für den 33. Krankheitstag, die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) hingegen ab dem 34. Tag.

Bei Arbeitnehmern über 50 Jahren ist die Situation anders – die Arbeitgeber zahlen die Krankengeldzahlung für die ersten 14 Tage, während ZUS ab dem 15. Tag diese Verantwortung übernimmt und die Krankengeldzahlungen leistet.

Die Tatsache, dass ZUS derzeit Krankengeld ab dem 34. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt, bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Gehalt des Arbeitnehmers für den 33. Tag der Arbeitsunfähigkeit weiterzuzahlen. Dies stellt für den Arbeitgeber oft eine erhebliche Kostenbelastung dar.

Für einen Kleinunternehmer mit wenigen Mitarbeitern (bis zu 20) kann bereits der Ausfall eines einzigen Mitarbeiters erhebliche Probleme verursachen. Der Unternehmer ist verpflichtet, das Gehalt des Mitarbeiters für die 33 Tage Abwesenheit weiterzuzahlen. Dies stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass Vergütung für geleistete Arbeit erfolgt. Darüber hinaus müssen die Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters von einem anderen Mitarbeiter übernommen werden, der für etwaige Überstunden vergütet werden muss.

Es stehen Veränderungen bevor…

Bekanntlich hat jede Veränderung, insbesondere regulatorische Änderungen, ihre Vor- und Nachteile. Laut Ankündigungen der neuen Regierung sollen 2024 Regelungen in Kraft treten, die die Zahlung von Lohnfortzahlungen bei Krankheitsausfällen neu regeln. Die Gesetzgeber wollen, dass die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) die Lohnfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag leistet.

Durch die oben genannte Änderung werden Arbeitgeber von der Last entlastet, die Kosten für die krankheitsbedingte Abwesenheit eines Mitarbeiters tragen zu müssen. Diese Änderung ist positiv zu bewerten und wird kleinen und mittelständischen Unternehmen, die mit zahlreichen finanziellen Belastungen zu kämpfen haben, sicherlich helfen.

Auf den ersten Blick klingt das recht optimistisch, doch der Teufel steckt im Detail. Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) hat 30 Tage Zeit, um Leistungen aus ihren eigenen Mitteln auszuzahlen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Gehälter deutlich später als üblich erhalten können. Dies kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, insbesondere für Arbeitnehmer mit bestehenden finanziellen Verpflichtungen (z. B. Krediten).

Die oben genannten Ankündigungen betreffen voraussichtlich Kleinunternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten. Die Sozialversicherung (ZUS), also der Staatshaushalt, übernimmt die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Derzeit gibt es noch keine spezifischen Regelungen oder Bestimmungen und somit auch keine Vorschriften zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es handelt sich um eine weitreichende und komplexe Änderung, und konkrete Informationen zur Art und Weise der Lohnfortzahlung sollten in Kürze verfügbar sein. Daher ist es ratsam, die anstehenden regulatorischen Änderungen im Auge zu behalten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 29. Februar 2024

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