Es ist bekannt, dass auf erhaltene Dividenden 19 % Einkommensteuer anfallen. Sind die Aktionäre des ausschüttenden Unternehmens körperschaftsteuerpflichtig, können sie die Dividendenbefreiung oder die Befreiung für Holdinggesellschaften in Anspruch nehmen. Ein natürlicher Aktionär hat keinen Anspruch auf diese Befreiung. Was aber geschieht, wenn der Anspruch des Aktionärs auf die Dividendenzahlung an eine Familienstiftung übertragen wird? Kommt die Stiftung in diesem Fall ebenfalls der Steuerbefreiung zugute? Diese Unklarheiten führten zu einer steuerlichen Auslegung und einem Urteil des Verwaltungsgerichts Warschau (Aktenzeichen III SA/Wa 1545/24).
Der Antragsteller, ein persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, argumentierte, dass die ausgeschüttete Dividende steuerpflichtig sei. Da die Dividende nicht an eine natürliche Person, sondern an eine Familienstiftung ausgezahlt werde, fänden die Regelungen zur Steuerbefreiung für Familienstiftungen Anwendung. Da die Dividende nicht an eine natürliche Person ausgezahlt werde, müsse diese auch keine Steuer zahlen, da sie kein Einkommen erhalte. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991 gelten nicht realisierte Dividendenforderungen nicht als Einkommen.
Sowohl der Direktor der Nationalen Steuerverwaltung als auch das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, das die Beschwerde gegen den negativen Steuerbescheid prüfte, widersprachen der vorgetragenen Position. Sie stellten fest, dass der Steuerpflichtige diejenige Person ist, die Anspruch auf die Dividende hat, und dies ist stets der Gesellschafter. Zwar haben die Anweisungen des Gesellschafters zur Übertragung der Forderungen zivilrechtliche Folgen, jedoch keinen Einfluss auf die Steuerpflichten. In diesem Fall bleibt der Steuerpflichtige die natürliche Person. Sie ist weiterhin steuerpflichtig, auch wenn die Dividende auf das Konto einer anderen Einrichtung – einer Familienstiftung – überwiesen wird. Es wurde zudem betont, dass diese Situation im Ermessen des Gesellschafters liegt. Ihre steuerlichen Folgen sind dieselben wie in einem Fall, in dem der Gesellschafter die Dividende erhält und sie anschließend an die Familienstiftung weiterleitet. Dies entspricht auch der Einnahmenüberschussrechnung (die Steuer wird bei Zufluss berechnet). Der Steuerzeitpunkt ist der Zeitpunkt der Dividendenzahlung, also der Zeitpunkt der Einkommensgenerierung. Es besteht daher keine Einkommensteuerpflicht auf noch nicht erzielte Einkünfte.
Eine Familienstiftung dient zwar der Bündelung von Vermögen und dessen Verteilung an berechtigte Personen, die Bestimmungen machen jedoch deutlich, dass sie nicht zur Umgehung des Steuerrechts gedacht ist. Die vorliegenden Urteile bestätigen, dass eine Übertragung der Steuerpflicht von einer Einzelperson auf eine Familienstiftung unmöglich ist. Maßnahmen, die dieses Ziel verfolgen, mögen zwar zivilrechtlich wirksam sein, führen aber nicht zu den beabsichtigten steuerlichen Konsequenzen. Das Urteil ist noch nicht endgültig.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 5. Mai 2025
Autor/Herausgeber der Reihe:Erhalten Sie als Erste/r unsere Artikel und Rechtshinweise direkt in Ihr E-Mail-Postfach! Melden Sie sich für unseren Newsletter an, indem Sie auf den Link , oder kontaktieren Sie uns unter social@kglegal.pl, um die Inhalte zu personalisieren.
