Die Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und einiger anderer Gesetze führt zu einer Reihe wichtiger Änderungen im System der ärztlichen Bescheinigungen der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und den Regelungen zur Gewährung von Krankheitsurlaub. Im heutigen Artikel stelle ich die wichtigsten Änderungen dieser Änderung vor.

Definitionen von „erwerbstätiger Beschäftigung“ und Tätigkeit, die „mit dem Zweck der Ausnahme unvereinbar ist“

Das Gesetz führt Definitionen von „Erwerbstätigkeit“ und „mit dem Zweck der Ausnahme unvereinbarer Tätigkeit“ ein, die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs übereinstimmen. Zuvor hatte das Fehlen solcher Definitionen Bedenken hervorgerufen, dass selbst geringfügige Tätigkeiten zum Verlust des Leistungsanspruchs führen könnten.

Nebentätigkeiten, die aufgrund wichtiger Umstände anfallen, gelten nicht als bezahlte Arbeit, es sei denn, sie werden auf Verlangen des Arbeitgebers ausgeführt.

Die neuen Regelungen erlauben die Ausübung „gewöhnlicher Alltagsaktivitäten“, wie beispielsweise den Gang zur Apotheke, sowie die Durchführung von Tätigkeiten, die aufgrund besonderer Umstände erforderlich sind. Diese Lösung steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung.

Darüber hinaus ist es auf Wunsch einer Person im Krankenstand möglich, für einen Arbeitgeber zu arbeiten und gleichzeitig Krankengeld von einem anderen Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich aus der spezifischen Art der ausgeführten Tätigkeit; beispielsweise kann ein Journalist aufgrund von Heiserkeit keine Sendung moderieren, aber einen Artikel vorbereiten.

Zusammensetzung der medizinischen Kommission

Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, den Grundsatz einzuführen, dass alle Fälle zur Feststellung des Leistungsanspruchs – sowohl in erster als auch in zweiter Instanz – von einem Einzelrichter entschieden werden. Bisher wurden diese Fälle in zweiter Instanz von einem dreiköpfigen Richterkollegium verhandelt. In besonders komplexen Fällen sieht das Gesetz jedoch ein dreiköpfiges Richterkollegium vor. Diese Lösung soll das Verfahren deutlich vereinfachen und verkürzen.

Als Reaktion auf den Personalmangel sieht das Gesetz auch flexiblere Formen der Zusammenarbeit mit Gerichtsmedizinern vor. Gemäß den neuen Bestimmungen können diese nicht nur im Rahmen eines Arbeitsvertrags, sondern auch auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung beschäftigt werden.

Wichtig ist, dass der erstinstanzliche Arzt, der in einem bestimmten Fall entschieden hat, von der Entscheidung im Zweitinstanzverfahren ausgeschlossen wird, um Unparteilichkeit zu gewährleisten. Bei der Bestellung des Zweitinstanzarztes wird dessen dem Krankheitsbild entsprechende Fachrichtung berücksichtigt.

Darüber hinaus werden in bestimmten Fällen Entscheidungen von Pflegekräften getroffen, beispielsweise hinsichtlich der Unfähigkeit, selbstständig zu leben.

Vor diesem Hintergrund führt das Gesetz effizientere Verfahren ein und erhöht die Transparenz der Regulierungsbehörden. Es wurde am 7. Januar 2026 vom Präsidenten unterzeichnet.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 16. Januar 2026 .

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