Gemäß dem Gesetz über die pauschale Einkommensteuer gilt ein pauschale Steuersatz von 12 % für Einkünfte aus der Erbringung von Dienstleistungen:

a) im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von: Computerspielpaketen (PKWiU ex 58.21.10.0), ausgenommen die Veröffentlichung von Computerspielen online; Systemsoftwarepaketen (PKWiU 58.29.1), Anwendungssoftwarepaketen (PKWiU 58.29.2); aus dem Internet heruntergeladener Computersoftware (PKWiU ex 58.29.3), ausgenommen das Herunterladen von Software online,

b) im Zusammenhang mit Beratungsleistungen im Bereich Computerhardware (PKWiU 62.02.10.0), im Zusammenhang mit Software (PKWiU ex 62.01.1), die unter die Gruppe „Originale von Computersoftware“ (PKWiU 62.01.2) fallen, im Zusammenhang mit Beratungsleistungen im Bereich Software (PKWiU ex 62.02), im Bereich Softwareinstallation (PKWiU ex 62.09.20.0), im Zusammenhang mit Netzwerkmanagement und IT-Systemen (PKWiU 62.03.1)

Der Pauschalsteuersatz von 8,5 % gilt für Einnahmen aus Dienstleistungen, die nicht anderweitig klassifiziert sind.

Zunächst äußerte der Direktor des Nationalen Steuerinformationsdienstes (Krajowa Informacji Krajowej) in seinen Interpretationen ...

Die Ausnahme selbst ergibt sich jedoch nicht direkt aus den Vorschriften, sondern aus deren Auslegung durch die Behörde. Daher ist eine kürzlich erfolgte Änderung dieser Auslegung von Bedeutung. Während die Behörde beispielsweise im April 2022 der Steuerpflicht für PKWiU 62.01.12 mit 8,5 % zustimmte (siehe Auslegung 0114-KDIP3-1.4011.81.2022.2.AK), erkannte sie 2023 zunehmend an, dass es sich um programmbezogene Dienstleistungen handelt, die mit 12 % besteuert werden (siehe Auslegungen 0115-KDIT1.4011.604.2022.2.PSZ, 0113-KDIPT2-1.4011.93.2023.3.RK, 0113-KDIPT2-1.4011.93.2023.3.RK).

Zu den Aktivitäten, die in den oben genannten Interpretationen als mit der Programmierung zusammenhängend betrachtet wurden, gehören: die Erweiterung und Anpassung bestehender IT-Systeme, die Implementierung neuer oder die Modifizierung bestehender Funktionalitäten, die Erstellung einer Informationsarchitektur für IT-Systeme in Form von Diagrammen und Dokumentationen für das IT-System, die Entwicklung funktionaler IT-Systeme in Form grafischer Prototypen, die Durchführung von Usability-Audits von IT-Systemen und die Organisation von Workshops mit Programmierern zur Erarbeitung eines funktionalen Designs.

Obwohl weiterhin steuerzahlerfreundliche Steuervorbescheide erlassen werden, die den Anspruch auf einen Pauschalsteuersatz von 8,5 % gemäß PKWiU 62.01.12 für bestimmte Tätigkeiten anerkennen, ist zu beachten, dass der Nationale Steuerinformationsdienst (KIS) seine Auslegung des Begriffs „softwarebezogen“ über frühere Bescheide hinaus erweitert hat, was zu einer breiteren Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 12 % führt. Um vom niedrigeren Steuersatz zu profitieren, ist es daher unerlässlich, einen positiven Steuervorbescheid einzuholen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 28. April 2023

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