Gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes beträgt der reguläre Umsatzsteuersatz 22 %. Obwohl in Polen seit 2011 niemand mehr diesen Satz gezahlt hat, wurde er „vorübergehend“ auf 23 % angehoben. Es gibt jedoch Fälle, in denen überhaupt keine Umsatzsteuer anfällt. Rechnungen können im Abschnitt „Umsatz“ Einträge wie 0 %, zw. oder z. B. enthalten. Allen diesen Einträgen ist gemeinsam, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Sie unterscheiden sich jedoch für die Steuerabrechnung und sind nicht austauschbar.

0%-Satz

Dieser Steuersatz kann in den im Mehrwertsteuergesetz und in der Verordnung des Finanzministers über ermäßigte Steuersätze für Waren und Dienstleistungen vom 9. Dezember 2023 (Gesetzblatt 2023, Pos. 2670, in der geänderten Fassung) genannten Fällen angewendet werden.

Die Vorschriften definieren bestimmte Waren und Dienstleistungen, die dem Nullsteuersatz unterliegen. Branchenunabhängig gilt dieser Satz für Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren. Ein Nullsteuersatz bedeutet nicht, dass die Waren/Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind. Sie müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Da eine bestimmte Transaktion besteuert wird (mit 0 %), muss das Unternehmen, das sie durchführt, mehrwertsteuerlich registriert sein. Dieser Steuersatz ermöglicht den Vorsteuerabzug. Wenn wir Waren im Inland mit 23 % Mehrwertsteuer kaufen, können wir die Umsatzsteuer beim Verkauf im Ausland nicht anerkennen. Dies führt zu einem Überschuss an Vorsteuer.

Zinssatz

Dieser Steuersatz gilt in zwei Fällen: erstens, wenn der Lieferant von Waren/Dienstleistungen von der subjektiven Befreiung profitiert, und zweitens, wenn das Mehrwertsteuergesetz selbst oder die Verordnung des Finanzministers über Befreiungen von der Mehrwertsteuer und Bedingungen für die Anwendung dieser Befreiungen vom 20. Dezember 2013 (Gesetzblatt 2023, Pos. 955, in der geänderten Fassung) eine solche Befreiung vorsieht (objektive Befreiung).

Die persönliche Steuerbefreiung gilt für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Steuerjahr 200.000 PLN nicht überstieg. Neugegründete Unternehmen können diese Befreiung in Anspruch nehmen, sofern ihr Umsatz im ersten Jahr diesen Betrag nicht übersteigt, anteilig entsprechend der Betriebsdauer. Ausgenommen von der Befreiung sind unter anderem Unternehmen, die neue Transportmittel, Rechtsdienstleistungen oder Schmuck anbieten.

Die Ausnahme gilt unter anderem für die Bereitstellung von unbebautem Land, ausgenommen Bauland, Glücksspielaktivitäten, die den Glücksspielvorschriften unterliegen, und die Verpachtung von für landwirtschaftliche Zwecke vorgesehenem Land.

Bei einer Mehrwertsteuerbefreiung besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass ein von der Mehrwertsteuer befreites Unternehmen keine Mehrwertsteuer von einer Rechnung eines Auftragnehmers abziehen darf, und dass ein Steuerpflichtiger, der die Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nimmt, keine Mehrwertsteuer auf Anschaffungen für steuerbefreite Tätigkeiten abziehen darf, beispielsweise auf die Anschaffung von Praxisausstattung für Zahnarztpraxen.

Bewerten Sie z.B.

Der Vermerk „z. B.“ (d. h. nicht steuerpflichtig) findet sich auf Rechnungen, die die Lieferung von Waren/die Erbringung von Dienstleistungen dokumentieren, im Falle von:

  • Export von Dienstleistungen
  • Lieferungen mit Montage in einem anderen Land als Polen
  • Lieferung von Waren, die sich zum Zeitpunkt der Lieferung in einem anderen Land als Polen befinden.

Die Transaktion wird dann in Polen nicht besteuert, und die Mehrwertsteuer wird in einem anderen Land abgerechnet.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 21. Oktober 2024

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