Urlaub ist Urlaub … aber irgendwann muss man wieder an die Arbeit. Den ganzen Sommer über haben wir versucht, Ihnen alle Urlaubsmöglichkeiten zu erklären, doch nun ist die Urlaubszeit vorbei – und damit auch die Arbeit! In dieser Artikelreihe beschäftigen wir uns mit dem Arbeitsverhältnis selbst, verschiedenen Vertragsarten, den Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie vielen weiteren Aspekten rund ums Arbeiten.

Bevor wir uns wieder diesem Thema zuwenden, wollen wir uns kurz mit dem Vorstellungsgespräch befassen. Es scheint, als sei ein solches Gespräch in keiner Weise geregelt, da das Arbeitsgesetzbuch keine Bestimmungen zu dessen Durchführung enthält. Doch hat der Arbeitgeber in dieser Hinsicht wirklich völlige Handlungsfreiheit? Darf er jede beliebige Frage stellen? Darf er von einem potenziellen Mitarbeiter jede beliebige Information verlangen? Dieser Beitrag erklärt, wie man sich rechtlich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereitet.

Was sollte man vor einem Vorstellungsgespräch wissen?

Natürlich können Sie sich vorbereiten und nachprüfen, wie viel das Trojanische Pferd tatsächlich wiegt oder wie viele Golfbälle in einen Bus passen. Sie können Ihre Schwächen kreativ erklären oder eine überzeugende Verkaufspräsentation vorbereiten, die jeden Autohändler beeindrucken würde. In diesem Fall geht es jedoch vor allem um Kreativität, da solche Fragen schwer logisch und faktisch zu beantworten sind.

Es gibt aber auch Fragen, die eng mit unseren Erwartungen an die Arbeit und den Arbeitgeber zusammenhängen, und wir sind in der Lage, uns auf solche Fragen vorzubereiten.

Welche Vertragsarten gibt es?

Vor einem Vorstellungsgespräch ist es ratsam, die Stellenanzeige (die Arbeitgeber oft bereitstellen) genau zu prüfen. Dabei sollte man nicht nur die ausgeschriebene Stelle, sondern auch die Vertragsart berücksichtigen. Der grundlegendste Vertrag ist der Arbeitsvertrag, dessen Bedingungen im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind. Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag hat ein klar definiertes Arbeitsverhältnis und kennt seine Pflichten und Rechte. Jeder andere Vertrag – sei es für eine bestimmte Aufgabe oder für eine bestimmte Arbeit – ist ein zivilrechtlicher Vertrag und unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der wichtigste Unterschied zwischen zivilrechtlichen und Arbeitsverträgen besteht in der fehlenden Unterordnung unter den Auftraggeber. Das bedeutet, dass eine Person, die im Rahmen eines Auftragsvertrags beschäftigt ist, nicht an strikt festgelegte Arbeitszeiten und -orte gebunden ist und keinen Vorgesetzten untersteht wie ein Angestellter.

Arbeitszeit und -ort

Im Vorstellungsgespräch selbst ist es ratsam, den Arbeitgeber nach den Arbeitszeiten zu fragen. Falls Schichtarbeit geplant ist, sollten Sie die genauen Arbeitszeiten erfragen. Die Arbeitszeit darf acht Stunden pro Tag und durchschnittlich 40 Stunden in einer Fünf-Tage-Woche nicht überschreiten. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, über die Sie sich vor Arbeitsbeginn informieren sollten.

Es kann vorkommen, dass aufgrund verschiedener Faktoren (kurze Fristen, Urlaubszeiten) mehr Arbeit anfällt und Überstunden erforderlich werden. Der Arbeitgeber muss den Überstunden jedoch zustimmen; dies ist nicht die Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers. Daher ist es ratsam, sich vor Arbeitsbeginn zu informieren, wie der Arbeitgeber mit diesem Thema umgeht und ob er die geltenden Bestimmungen einhält.

Der Arbeitsplatz ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit. In unserer postpandemischen Realität hat sich vieles verändert. Eine bedeutende Veränderung ist die weitverbreitete Nutzung von Telearbeit. Telearbeit ist nun im Arbeitsgesetzbuch geregelt, und jeder Arbeitgeber sollte entsprechende Regelungen einführen. Wenn wir Telearbeit nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft nutzen möchten, sollten wir unsere diesbezüglichen Erwartungen im Vorstellungsgespräch darlegen, damit diese Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

„Welche finanziellen Erwartungen haben Sie?“

Die Gehaltsfrage kommt in Vorstellungsgesprächen immer wieder auf, wird aber meist vom Arbeitgeber gestellt. Natürlich hängt das Gehalt von der jeweiligen Position ab, und dieser Artikel beantwortet nicht die altbekannte Frage, wie viel man nennen sollte, damit beide Seiten zufrieden sind. Entscheidend sind jedoch zwei Begriffe: Brutto und Netto. Das Nettogehalt ist das Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken- und Berufsunfähigkeitsversicherung) sowie der Lohnsteuervorauszahlung. Die Höhe der Abzüge hängt von der Beschäftigungsart ab. Bei einem Arbeitsvertrag sind alle Beiträge verpflichtend. Selbstständige beteiligen sich freiwillig an der Krankenversicherung. Das Gehalt aus einem Werkvertrag wird lediglich um die Lohnsteuervorauszahlung gekürzt (außer bei einem Werkvertrag mit dem eigenen Arbeitgeber). Wenn man diese Begriffe verwechselt, ist es immer ratsam, sie zu klären. Es ist besser, klar zu formulieren, wie viel Nettogehalt man erzielen möchte, als bei der ersten Gehaltszahlung eine böse Überraschung zu erleben.

Planen Sie, Kinder zu bekommen?

Stellen wir uns eine hypothetische Situation vor, in der zwei Personen ähnlichen Alters und mit vergleichbarer Qualifikation zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Beide sind für die Stelle geeignet, der einzige Unterschied ist ihr Geschlecht. Das Gespräch verläuft ähnlich, es werden identische Fragen gestellt. Doch ganz am Ende wird dem Mann eine zusätzliche Frage gestellt: „Wie planen Sie, Ihr Familienleben mit Ihrer Arbeit in unserem Unternehmen zu vereinbaren?“ Absurd, nicht wahr? Warum wird Frauen diese Frage in Vorstellungsgesprächen so oft gestellt?

Die Antwort ist einfach, aber die Herangehensweise von Arbeitgebern an die Einstellung und Belohnung von Frauen ist ein Thema für einen ganz anderen und viel umfassenderen Artikel.

Gemäß Arbeitsgesetzbuch darf ein Arbeitgeber von einem Bewerber lediglich folgende Daten erheben: Name, Geburtsdatum, vom Bewerber angegebene Kontaktdaten, Ausbildung, berufliche Qualifikationen und bisherige Beschäftigungsverhältnisse. Erst bei der Einstellung darf der Arbeitgeber weitere personenbezogene Daten des Bewerbers anfordern. Dazu gehören in erster Linie die PESEL-Nummer und die Wohnanschrift.

Wenn wir also während eines Vorstellungsgesprächs eine Frage zu unserem Privatleben hören und die Möglichkeit besteht, dass unsere Anstellung von der Antwort abhängt, können wir in diesem Fall von Diskriminierung sprechen.

„Jegliche Diskriminierung im Beschäftigungsbereich, ob direkt oder indirekt, insbesondere aufgrund des Geschlechts, des Alters, einer Behinderung, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung, der Gewerkschaftszugehörigkeit, der ethnischen Herkunft, der Konfession, der sexuellen Orientierung, der Art der Beschäftigung (befristet oder unbefristet), der Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung, ist inakzeptabel.“

Wer von einem Arbeitgeber oder potenziellen Arbeitgeber gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis verstoßen hat, hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Mindestlohns.

Wie sollte man auf eine solche Frage antworten? Man ist nicht verpflichtet, sie zu beantworten, aber es lohnt sich, darüber nachzudenken, ob es sich um ein Warnsignal für den zukünftigen Arbeitgeber handeln könnte.

Ein Vorstellungsgespräch ist nicht immer einfach, daher ist es wichtig, sich nicht nur auf die Inhalte, sondern auch auf die technischen Aspekte vorzubereiten – was man vom Arbeitgeber erwarten kann und in welchem ​​Umfang. Alle heute besprochenen Punkte sind von Anfang an wichtig, daher werden wir dieses Thema in zukünftigen Beiträgen vertiefen. Bleiben Sie dran!

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 24. August 2023.

Autor/Herausgeber der Reihe:


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