Im Zeitalter der dynamischen Internetentwicklung und der Möglichkeiten digitaler Raumdarstellung ist die faire Nutzung von Landschaftsbildern von entscheidender Bedeutung. Zahlreiche Gebäude und Skulpturen im öffentlichen Raum sind als künstlerische oder architektonische Werke urheberrechtlich geschützt. Gäbe es keine Ausnahmen im Gesetz, dürften diese Werke nicht in Filmen, Computerspielen oder auf Postkarten abgebildet werden. Ein solches Verbot wäre äußerst unpraktisch und brächte den Urheberrechtsinhabern keine nennenswerten Vorteile. Daher schuf der Gesetzgeber in Artikel 33 des Urheberrechtsgesetzes eine Ausnahme vom Schutz der Werke nach diesem Gesetz, die oft als „faire Nutzung von Landschaftsbildern“ bezeichnet wird. Diese Bestimmung erlaubt die Verbreitung von Werken, die „dauerhaft auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder in Gärten ausgestellt sind, jedoch nicht zu demselben Zweck“.

Insbesondere die Kultur- und Unterhaltungsbranche profitiert von dieser Ausnahme. Straßen werden häufig von Künstlern, Malern und Filmemachern dargestellt. Auch die wachsende Informationstechnologiebranche, einschließlich Computerspiele, ist erwähnenswert. Zahlreiche Spiele bilden reale Gebäude, Straßen und sogar ganze Städte digital nach. Für die Schöpfer solcher Werke mag es verlockend sein, Gebäudeinnenräume darzustellen und ihre Produktionen dorthin zu verlegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung nur für öffentlich zugängliche Orte gilt. Das bedeutet, dass Gebäudeinnenräume oder beispielsweise private Freiflächen nicht ohne die Genehmigung des Rechteinhabers verbreitet werden dürfen. Probleme können auch entstehen, wenn sich ein Gebäude in der Nähe einer öffentlichen Straße befindet, aber durch eine Mauer oder Hecke verdeckt ist. Zudem ist zu beachten, dass die Werke dauerhaft ausgestellt werden müssen. Das heißt, eine Ausstellung kann temporär sein oder an verschiedenen Orten in der Stadt stattfinden.

Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass bestimmte Beschränkungen der zulässigen Landschaftsnutzung auch aus anderen Gesetzen oder Rechtsbereichen resultieren können. Solche Beschränkungen können beispielsweise mit dem gewerblichen Eigentumsrecht, der Landesverteidigung oder dem Schutz historischer Denkmäler zusammenhängen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kulturschaffende öffentlich ausgestellte Werke frei nutzen können, jedoch müssen sie die Einschränkungen berücksichtigen, die sich aus der Bestimmung ergeben, die dieses Recht einräumt, wie etwa das Erfordernis der Dauerhaftigkeit und der öffentlichen Zugänglichkeit sowie andere Gesetze, wobei dem Schutz historischer, sakraler oder militärischer Gebäude besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. 

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